Master Mobile Computing (FPO 2018)

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Verbindlich sind nur die Versionen, die im Hochschulanzeiger veröffentlicht wurden.

Stand


Fachspezifische Prüfungsordnung für den

Masterstudiengang Mobile Computing

des Fachbereichs Informatik

an der Hochschule Worms

- Nichtamtliche Lesefassung -

vom 28. Juni 2019

  • Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) hat der Rat des Fachbereichs Informatik der Hochschule Worms am 09. Januar 2019 folgende Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mobile Computing vom 18. Dezember 2017 beschlossen. Diese Änderung hat der Präsident der Hochschule Worms mit Schreiben vom 23. April 2019 (AZ: 2019-04-23_MWWK_FB Informatik_PO_Divers.docx) genehmigt.


Inhaltsverzeichnis


§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 RPO)

Diese Ordnung regelt die Prüfung im konsekutiven Masterstudiengang „Mobile Computing“. Sie gilt ergänzend zu der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Worms in der aktuell geltenden Fassung (im Folgenden RPO).

§ 2 Akademischer Grad (zu § 2 Abs. 7 RPO)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines "Master of Science" (abgekürzt "M.Sc.").

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (zu § 5 RPO)

(1)   Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 3 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Anfertigung der Masterarbeit.

(2)   Im Rahmen des Masterstudiengangs „Mobile Computing“ sind mindestens 90 Leistungspunkte zu erreichen.

(3)   Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 40 Semesterwochenstunden.

(4)   Im Studiengang Mobile Computing entspricht ein Leistungspunkt einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 25 Arbeitsstunden.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen (zu § 6 RPO)

(1)   Über die in § 6 RPO geregelten Zugangsvoraussetzungen hinaus erfordert der Zugang zum Masterstudiengang Mobile Computing folgende weitere Voraussetzungen:

  1. Nachweis eines Bachelorabschlusses in einem Informatik Studiengang oder eines Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der dazu keinen wesentlichen Unterschied aufweist, mit einem Umfang von mindestens 210 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS); hiervon müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich der Softwareentwicklung erworben sein.

  2. Sofern kein Bachelorabschluss wie in Nr. 1 beschrieben vorliegt, kann die Zulassung zum Masterstudium „Mobile Computing“ vom Bestehen eines Auswahlgesprächs abhängig gemacht werden. Über die einzuladenden Studienbewerber und Studienbewerberinnen entscheidet der Prüfungsausschuss wie in §§7, 8 RPO geregelt. Den Ablauf des Auswahlgespräches regelt der Anhang 1.

(2)   Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die mit ihrem Bachelorabschluss nicht die erforderliche Leistungspunktezahl von 210 Leistungspunkten gemäß Absatz 1 Nr. 1 als Zugangsvoraussetzung erreichen können, werden zum Studium zugelassen, wenn sie zusätzlich zum Bachelorabschluss Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang Angewandte Informatik im Umfang von 30 Leistungspunkten erbringen. In welchen Modulen die Leistungen zu erbringen sind, regelt der Prüfugsausschuss. Die Leistungen werden im Umfang von 30 Leistungspunkten auf das Bachelorstudium angerechnet.

§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfende (zu §§ 7 und 8 RPO)

(1)   Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan des Fachbereichs, zugleich als Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds,
  3. drei weitere Professorinnen oder Professoren,
  4. ein studentisches Mitglied des Fachbereichs und
  5. ein Mitglied der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 HochSchG.

(2)   Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

§ 6 Wahlpflichtbereich (zu § 15 RPO)

(1)   Im Masterstudiengang ist ein Wahlpflichtbereich vorgesehen; die dem Wahlpflichtbereich zugehörigen Wahlpflichtmodule können semesterweise variieren und werden gemäß § 15 Abs. 2 RPO bekanntgegeben.

(2)   Im Wahlpflichtbereich müssen Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 6 Leistungspunkten erbracht werden. Die Anzahl der zu erbringenden Wahlpflichtmodule richtet sich nach den jeweils den Modulen zugeordneten Leistungspunkten.

(3)   Die Wahl der Wahlpflichtmodule erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Die Wahl ist verbindlich.

(4)   Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 RPO besteht in allen Modulen des Wahlpflichtbereichs Fortsetzungspflicht. Sofern im Wahlpflichtbereich die erforderliche Leistungspunktezahl gemäß Absatz 2 erbracht wurde, wirkt sich ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht mehr auf den Prüfungsanspruch der Masterprüfung aus.

§ 7 Praktische Studienphasen (zu § 16 RPO)

Es ist keine praktische Studienphase vorgesehen.

§ 8 Auslandssemester (zu § 17 RPO)

Im Rahmen des Mobilitätsfensters werden Studien- und Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule gemäß § 17 Abs. 3 RPO bis zu einer Höhe von maximal 30 Leistungspunkten anerkannt. Die Bewertungen gehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 RPO in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Erbringen die Studierenden auf Basis des Learning Agreements weniger als 30 Leistungspunkte, so legt der Prüfungsausschuss die für die fehlenden Leistungspunkte zu erbringenden Ersatzleistungen fest. Das geeignete Mobilitätsfenster erstreckt sich im Masterstudium „Mobile Computing“ über die gesamte Studiendauer.

§ 9 Masterarbeit (zu § 18 RPO)

(1) Die Anmeldung zur Masterarbeit erfolgt in der Regel im 3. Semester.

(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 48 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen im Rahmen des Masterstudiums Mobile Computing gemäß Anhang erreicht hat.

(3)   Für die erfolgreiche Anfertigung der Masterarbeit einschließlich des Ablegens des Abschlusskolloquiums werden 30 Leistungspunkte vergeben. Die Arbeit ist innerhalb eines Bearbeitungszeitraums von sechs Monaten zu erstellen und abzugeben.

(4)   Die Masterarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

§ 10 Abschlusskolloquium (zu § 19 RPO)

(1)   Die Masterarbeit ist im Rahmen eines Abschlusskolloquiums mit einer maximalen Dauer von 60 Minuten nach Maßgabe des § 19 RPO zu verteidigen. Die Präsentation der Masterarbeit durch die Studierenden soll dabei 30 Minuten nicht überschreiten.

(2)   Das Abschlusskolloquium geht als mündliche Prüfung mit einem Gewicht von einem Drittel (10 Leistungspunkten) in die Gesamtnote der Masterarbeit ein.

(3)   Bei Nichtbestehen ist das Abschlusskolloquium frühestens nach drei Wochen spätestens nach acht Wochen zu wiederholen. Im Einverständnis mit der oder dem Studierenden ist eine frühere Wiederholung möglich.

§ 11 Bewertung und Bildung der Gesamtnote (zu §§ 21 und 25 RPO)

(1) Die Gesamtnote wird entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 RPO gebildet.

(2) Im Wahlpflichtbereich gemäß § 6 werden die besten Modulnoten eingerechnet bis zu der Anzahl von Modulen, deren Leistungspunkte in Summe der erforderlichen Leistungspunktezahl gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend oder sie erstmalig übersteigen. Falls die erforderliche Leistungspunktezahl überschritten wird, muss ein Modul auf Antrag beim Prüfungsausschuss so gekürzt werden, dass der Umfang der Wahlpflichtmodule genau dem Wert nach § 6 Abs. 2 entspricht.

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mobile Computing des Fachbereichs Informatik an der Hochschule Worms tritt zum Wintersemester 2019/2020 in Kraft. Sie wird im Wormser Hochschulanzeiger veröffentlicht.


Worms, 28. Juni 2019


gez.

Prof. Dr. Werner König

Dekan des Fachbereichs Informatik der Hochschule Worms


Anhang 1: Auswahlgespräch gemäß § 19 Abs. 2 HochSchG

  1. In einem Auswahlgespräch von in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 15 Minuten Dauer gemäß § 19 Abs. 2 HochSchG wird festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die für ein erfolgreiches Studium im Masterstudiengang Mobile Computing erforderlichen fachspezifischen Fähigkeiten verfügt. In dem Auswahlgespräch wird auch überprüft, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine hinreichende Motivation für das Studium mitbringt; zudem wird mit der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber über die für diesen Masterstudiengang erforderlichen besonderen Anforderungen und ihre oder seine Erwartungen gesprochen. Beurteilungskriterien sind: Fundierte Kenntnisse in Modellierung, Programmierung und allgemeinmethodischem Vorgehen.
  2. Der Termin des Auswahlgespräches wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber rechtzeitig vor dem Auswahlgespräch per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt. Erscheint die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu dem festgelegten Termin ohne genügende Entschuldigung nicht oder bricht sie oder er das Auswahlgespräch ohne genügende Entschuldigung ab, so gilt das Auswahlgespräch als nicht bestanden. Diese Rechtsfolge gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt. Bei genügender Entschuldigung wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb von zwei Wochen zu einem neuen Termin geladen.
  3. Das Auswahlgespräch wird von zwei Prüfungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 RPO oder einer oder einem Prüfungsberechtigten in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden durchgeführt. Im Anschluss beurteilen die Prüfenden unter Anhörung der oder des Beisitzenden das Auswahlgespräch mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei dem Auswahlgespräch können Personen anwesend sein, die glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb eines Jahres dem Auswahlgespräch unterziehen werden, sofern die Betroffenen bei der Beantragung auf Zulassung zum Auswahlgespräch nicht widersprechen. § 12 Abs. 3 und 5 RPO gilt entsprechend.
  4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt das Ergebnis der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich mit. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  5. Das Auswahlgespräch kann einmal wiederholt werden, wenn es nicht bestanden wurde.
  6. Für das Auswahlgespräch gelten die §§ 3 Abs. 3, 23 Abs. 4, 5 und 28 RPO entsprechend.


Anhang 2: Curriculum Masterstudiengang Mobile Computing

Modulbezeichnung

Status

Lehrveranstaltungen

Semester

Prüfung

Prüfungsform
(Dauer)

Gesamt

Regelsemester

LP (SWS)

LP

SWS

1.

2.

3.

Wissenschaftliches Arbeiten

P

S (2 SWS)

1

SL

Schriftliche Prüfung (60 Min.)

3

2

3 (2)


Seminar

P

S (2 SWS)

1

PL*

Seminararbeit

3

2

3 (2)



Mobile Application Development

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

1

PL

Projektarbeit

6

4

6 (4)



Mobile Usability

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

1

PL

Mündliche Prüfung (20 Min)

6

4

6 (4)



Mobile Security

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

1

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min.)

6

4

6 (4)



Projekt Systementwicklung

P

P (8 SWS)

1+2

PL

Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung

12

8

6 (4)

6 (4)


Mobile Application PlatformsPV (2 SWS) + P (2 SWS)2PLProjektarbeit64
6 (4)
Mobile BusinessPV (2 SWS) + Ü (2 SWS)2PLProjektarbeit64
6 (4)
Mobile Visual ComputingPV (2 SWS) + P (2 SWS)2PLMündliche Prüfung (30 Min.)64
6 (4)

Wahlpflichtmodul

WP

V (2 SWS) + Ü/P (2 SWS)

2

PL

Schriftliche oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit**

6

4


6 (4)


Masterarbeit

  • Anfertigung der Masterarbeit
  • Abschlusskolloquium

P


3

PL


30

(20)

(10)




30

Gesamtsumme

 





90

40

30 (20)

30 (20)

30

 

Legende:
Status
: P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Gesamt: SWS = Semesterwochenstunde, LP = Leistungspunkte
Lehrveranstaltungen: P = Praktikum, Ü = Übung, V = Vorlesung, S = Seminar
Prüfung: PL = Prüfungsleistung SL = Studienleistung

* Die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls ist nach RPO § 11 Abs. 3 Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung, da das Modul (in Teilen) als seminaristische Lehrform abgehalten wird.

** Die Module werden mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Prüfungsart und Dauer werden nach RPO § 7 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 3 am Anfang des Semesters vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.