Bachelor Angewandte Informatik (PO 2012)

Achtung

Bitte beachten Sie, dass die hier veröffentlichten Lesefassungen der Prüfungsordnungen rechtlich nicht bindend sind.

Verbindlich sind nur die Versionen, die im Hochschulanzeiger bzw. Staatsanzeiger veröffentlicht wurden.

FPO 2018

Da diese fachspezifische Prüfungsordnung zum Wintersemester 2012/13 in Kraft trat, wird sie mit "PO 2012" abgekürzt, auch wenn sie 2014 geändert wurde.

Stand

  • Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang »Angewandte Informatik« im Fachbereich Informatik an der Fachhochschule Worms vom 22. Oktober 2012 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 43 vom 19.11.2012 Seite 2312-2318)

  • Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Angewandte Informatik im Fachbereich Informatik der Fachhochschule Worms vom 05.02.2014 (Wormser Hochschulanzeiger - Ausgabe 13 (26. Februar 2014))

Gültigkeit

Die PO2012 gilt für alle Studierenden der Angewandten Informatik, die bis einschließlich Wintersemester 2017/18 das Studium aufgenommen haben, entsprechend §12 Abs. 3 FPO 2018 aber längstens bis Wintersemester 2021/22.

Prüfungsordnung für den

Bachelor-Studiengang
Angewandte Informatik

im Fachbereich Informatik
an der Hochschule Worms

- Nichtamtliche Lesefassung -

vom 05.02.2014

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (abgekürzt: HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223-41), in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBI. S. 464), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) hat der Rat des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Worms am 18. Dezember 2013 die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Angewandte Informatik beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Präsident der Fachhochschule Worms mit Schreiben vom 17. Januar 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhalt

§ 1 Zweck der Bachelor-Prüfung

Der Studiengang vermittelt den Studierenden die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur professionellen Tätigkeit in der Berufspraxis und die Grundlagen, sich entsprechend dem individuellen Berufsleben notwendige weitere Wissensgebiete selbstständig zu erarbeiten. Durch die Bachelor-Prüfung wird festgestellt, dass die Ziele des Studiums erreicht wurden.

§ 2 Bachelor Grad

Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad »Bachelor of Science«, abgekürzt »B. Sc.« verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 7 Semester. Darin sind praktische Studienphasen gemäß § 12 enthalten. Innerhalb der Regelstudienzeit kann die Abschlussprüfung abgelegt  werden. Insgesamt ist dem Studium eine Arbeitsbelastung entsprechend 210 Credit Points (abgekürzt: CP) nach dem European Credit Transfer System (abgekürzt: ECTS) zugeordnet.

(2) Unter Auslassung der praktischen Studienphase ist abweichend von Absatz 1 auch eine Regelstudienzeit von sechs Semestern wählbar, dem Studium ist dann eine Arbeitsbelastung entsprechend 180 CP zugeordnet. Die Entscheidung hierzu müssen Studierende vor Aufnahme der praktischen Studienphase treffen und im Prüfungsamt aktenkundig machen.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über 7 Semester, im Falle von Absatz 2 über 6 Semester. Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich des Studiums beträgt 135 Semesterwochenstunden (abgekürzt: SWS). Der Gesamtaufwand für den Lehrstoff eines Semesters beträgt im Mittel 30 CP. Ein CP entspricht in der Regel einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 30 Arbeitsstunden.

(4) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Die Zuordnung von CP zu den einzelnen Modulen sowie die Dauer der einzelnen Lehrveranstaltungen in SWS ist in der Anlage 1 dokumentiert.

(5) Das Lehrangebot des Pflicht- und Wahlbereichs wird überwiegend in deutscher Sprache angeboten, ausgewählte Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache durchgeführt werden.

(6) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen entsprechend § 7 erfüllt sind.

(7) Vor Aufnahme des Bachelor-Studiums wird ein EDV technisches Praktikum empfohlen.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder des Fachbereichs an:

  1. die Dekanin oder der Dekan als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan, zugleich als Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds,
  3. drei weitere Professorinnen oder Professoren,
  4. eine Studentin oder ein Student,
  5. ein Mitglied aus der Gruppe gem. § 37 Abs. 2, Nr. 3 oder 4 HochschG 1

Fußnote 1

Dies gilt nur insoweit, wie die Hochschule im Rahmen der Grundordnung von § 37 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz HochSchG keinen Gebrauch macht. Sollte die Hochschule einen Beschluss entsprechend der vorgenannten Bestimmung fassen, muss jede Gruppe durch ein Mitglied vertreten sein.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachausschuss für Studium und Lehre (FaStL) über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Thesis sowie über die Verteilung der Fachund Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(3) Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat auf Empfehlung des Fachausschusses für Studium und Lehre gewählt. Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung werden vom Prüfungsausschuss gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden durch Nachwahl für den Rest der Amtszeit ersetzt.

(4) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen. Ablehnende Entscheidungen kann nur der Prüfungsausschuss treffen. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind zulässig.

(5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 HochSchG nicht erfüllen, haben bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen zu sein, soweit sie sich nicht im gleichen Zeitraum zu derselben Prüfung angemeldet haben.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfende und Beisitzende, Betreuende der Bachelor-Thesis

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende sowie für die Bachelor-Thesis und das dazugehörige Kolloquium zusätzlich ein sachkundiges, beisitzendes Mitglied.

(2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe unter Beachtung von § 25 Abs. 4 und 5 HochSchG über Ausnahmen entscheiden.

(3) Zum Beisitz kann nur bestellt werden, wer in dem zu prüfenden Fach eine Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(4) Betreuende der Bachelor-Thesis geben das Thema der Bachelor-Thesis aus. Zu Betreuenden können Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte bestellt werden.

(5) Die Studierenden können für die Bachelor-Thesis die Betreuende oder den Betreuenden vorschlagen. Dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.

(6) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden und Beisitzenden, die Meldefristen zu den Prüfungen sowie die Prüfungstermine rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(7) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 4 Abs. 6 (Amtsverschwiegenheit) entsprechend.

§ 6 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Bewerbung um einen Studienplatz sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Erklärung der Studierenden,

    • ob sie eine Abschlussprüfung im Bachelor-Studiengang »Angewandte Informatik« endgültig nicht bestanden haben, oder
    • ob sie eine Abschlussprüfung in insgesamt 2 Studiengängen endgültig nicht bestanden haben, oder
    • ob sie sich in einem anderen Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befinden,

und

2. eine Erklärung der Studierenden, ob und gegebenenfalls wie oft sowie in welchen Modulen oder Prüfungsgebieten sie bereits Prüfungsleistungen in demselben Studiengang oder in anderen Studiengängen an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden und nicht bestanden haben.

(2) Die Zulassung ist zu versagen,

  • wenn die Studierenden die Abschlussprüfung im Studiengang »Angewandte Informatik« an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden haben, oder
  • wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befinden, oder
  • wenn Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem. § 18 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen haben, die für das Bestehen der entsprechenden Prüfung erforderlich sind,
  • oder wenn sie bereits in 2 Studiengängen nicht bestanden haben.

(3) Ist es nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(4) Die Zulassung zu Prüfungen kann aus didaktischen Gründen in Einzelfällen von Vorleistungen abhängig gemacht werden, die zur erfolgreichen Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung und zum erfolgreichen Bestehen der jeweiligen Prüfung als notwendig erachtet werden. Vorleistungen können nur solche Kenntnisse sein, die in Modulen niedrigerer Semester vermittelt wurden. Vorleistungen werden durch bestandene Modulprüfungen nachgewiesen. Die Module aus den Bereichen "Grundkompetenzen" und "Anwendungen" setzen zur Prüfungszulassung keine Vorleistungen voraus; Hinweise zu sinnvollen Vorkenntnissen für die Teilnahme sind im Modulhandbuch zu finden. Vorleistungen für Module in Qualifikationsschwerpunkten und für Wahlmodule werden jeweils im Modulhandbuch bekanntgegeben.

§ 7 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen, Fristen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. mündliche Prüfungen gem. § 8

2. schriftliche Prüfungen gem. § 9

3. die Bachelor-Thesis und das Kolloquium gem. § 13 und § 14

(2) Studienleistungen (Leistungsnachweise) werden in Form von schriftlichen Prüfungen, Projektarbeiten oder Kolloquien erbracht. Ihre Bewertungen gehen nicht in die Gesamtnote ein.

(3) Die verlangten Prüfungs- und Studienleistungen sind in der Anlage dieser Prüfungsordnung nach Zahl und Zeitpunkt dokumentiert. Der Prüfungsausschuss legt fest, in welcher Form (gemäß Abs. 1 und 2) die in den Anlagen vorgesehenen Prüfungs- und Studienleistungen abzulegen sind. Die Form der Prüfungs- und Studienleistungen gemäß Satz 2 sind den Studierenden vor Beginn des jeweiligen Studiensemesters in geeigneter Form bekannt zu machen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt in Absprache mit dem Prüfungsamt der Fachhochschule die Prüfungstermine fest und bestimmt, bis zu welcher Frist die Meldung und ggf. der Antrag auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen spätestens vorliegen muss.

(5) Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Bei Studien- und Prüfungsleistungen von Studierenden mit Behinderungen sind deren Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.

(7) Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,

2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder

3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 5 und 7 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen.


§ 8 Mündliche Prüfungen

(1) In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch mündliche Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfenden in Gegenwart eines sachkundigen beisitzenden Mitglieds oder mehreren Prüfenden abgenommen. Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen. An Gruppenprüfungen dürfe nicht mehr als drei Studierende teilnehmen.

(3) Mündliche Prüfungen dauern je Studierender oder Studierendem und Prüfungsfach 20 Minuten. Eine mündliche Prüfung kann in begründeten Fällen bis zu 5 Minuten unter- oder bis zu 10 Minuten überschritten werden.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll schriftlich, nicht elektronisch, für die einzelnen Studierenden festzuhalten. Das Ergebnis ist den Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die zu Prüfenden widersprechen dieser Regelung bei ihrer Meldung zur Prüfung.

(6) Auf Antrag können Studierende die Teilnahme der / des zentralen Gleichstellungsbeauftragten oder der / des Beauftragten des Fachbereichs an den mündlichen Prüfungen erwirken.

§ 9 Schriftliche Prüfungen

(1) In schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit Probleme erkennen und mit fachspezifischen Methoden Lösungen entwickeln können. Schriftliche Prüfungen können Klausuren, Hausarbeiten oder  Projektarbeiten sein.

(2) Klausuren dauern höchstens 180 Minuten.

(3) Hausarbeiten sind Einzelarbeiten oder Gruppenarbeiten, i. d. R. in Form von Referaten oder Seminararbeiten. Bei Gruppenarbeiten muss der Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar sein. Die Arbeit ist innerhalb des von einer prüfenden Person vorgegebenen Bearbeitungszeitraums abzuschließen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der prüfenden Person so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann.

(4) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Bei Gruppenarbeiten muss der Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar sein. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten.

(6) Schriftliche Prüfungen finden studienbegleitend statt.

(7) Im Falle der letzten Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird diese in der Regel von mindestens 2 Prüfenden bewertet.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsleistungen („E-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen oder hierzu beizutragen; erforderlichenfalls können sie durch andere Prüfungsformen gemäß § 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ergänzt werden. Multiple Choice-Fragen sind unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 9 zulässig. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß der Bestimmungen des § 23 Möglichkeit der Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Aufgabenbearbeitung sind auszudrucken und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

(9) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren („Multiple-Choice-Prüfung“) liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Kandidatinnen und Kandidaten ausschließlich durch Markieren der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis über das Erreichen des Prüfungsziels gemäß Abs. 1 zu erbringen. Näheres regelt die Rahmenordnung zur Regelung von Prüfungen im Multiple-Choice Verfahren für die Studiengänge der Fachhochschule Worms in ihrer aktuellsten Fassung.

§ 10 Qualifikationsschwerpunkte

(1) Als Qualifikationsschwerpunkt müssen die Studierenden 6 Module im Umfang von insgesamt 30 CP erbringen.

(2) Die Liste der in einem Semester angebotenen Qualifikationsschwerpunkte und der jeweils zugeordneten Module wird spätestens jeweils zum Vorlesungsbeginn vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.

(3) Die / der Studierende stellt einen Antrag, welcher Qualifikationsschwerpunkt als solcher im Zeugnis genannt werden soll. Mit dem Antrag ist der Nachweis zu führen, dass alle 6 dem Qualifikationsschwerpunkt zugeordneten Module erfolgreich erbracht wurden. Mindestens ein Qualifikationsschwerpunkt muss abgeschlossen werden.

§ 11 Wahlmodule

(1) Im Wahlbereich müssen Wahlmodule im Umfang von insgesamt 20 CP erbracht werden. Die Anzahl der zu erbringenden Wahlmodule richtet sich nach den jeweils den Modulen zugeordneten CP.

(2) Zusätzlich belegte Wahlmodule werden auf Antrag beim Prüfungsamt in das Abschlusszeugnis aufgenommen, werden aber bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Liste der in einem Semester angebotenen Wahlmodule wird spätestens jeweils zum Vorlesungsbeginn vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.

(4) Module aus Qualifikationsschwerpunkten können als Wahlmodul belegt werden, wenn sie nicht für die Nennung des Qualifikationsschwerpunkts im Zeugnis entsprechend § 10 Abs. 3 benötigt werden.

(5) Es besteht aus organisatorischen Gründen (z. B. bei nur einmaligem Angebot einer Veranstaltung durch Lehrbeauftragte aus Unternehmen) kein Anspruch auf das wiederholte Angebot eines Wahlmodules sowie auf die Wiederholung nach § 18 Abs. 1 der dazugehörigen Prüfung. Wenn ein Wahlmodul nicht mehr angeboten wird und eine Wiederholung nach § 18 Abs. 1 erforderlich ist, gilt die Prüfung als nicht unternommen; es kann dann stattdessen ein anderes Wahlmodul belegt werden. Wenn die Prüfung im folgenden Semester nochmals angeboten wird, besteht Fortsetzungspflicht.

§ 12 Praxis- oder Auslandssemester

(1) Die 7-semestrige Variante des Bachelor-Studiengangs »Angewandte Informatik« schließt ein Praxis- oder Auslandssemester als Studienleistung ein (vgl. § 3 Abs.1 und 2), die mit 30 CP angerechnet wird.

(2) Das Praxis- oder Auslandssemester kann auch in zwei Teilen absolviert werden, die jeweils einen Umfang von 15 CP umfassen; auch eine Kombination einer Praxisphase und eines Auslandsstudiums mit jeweils 15 CP ist möglich.

(3) Zum Praxis- oder Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer mindestens 120 CP aus den Prüfungen des Bachelor-Studiums gemäß Anlage erreicht hat. Zuzulassen ist nur, wer im jeweiligen Semester an der Fachhochschule Worms im Bachelor-Studiengang »Angewandte Informatik« eingeschrieben ist.

(4) Die Studierenden haben dafür Sorge zu tragen, dass sie sich spätestens zwei Monate nach Abschluss aller Prüfungsleistungen nach § 7 Abs. 3 mit Ausnahme der Bachelor-Thesis zum Praxis- oder Auslandssemester anmelden. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist aktenkundig zu machen.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer für das Praxis- oder Auslandssemester erhalten; dabei ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu machen. Die Betreuerin oder der Betreuer soll als Prüferin bzw. Prüfer zugelassen sein.

(6) Im Praxissemester zeigen die Studierenden, dass sie in der Lage sind, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis erfolgreich anzuwenden. Es kann in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis durchgeführt werden.

(7) Das Praxissemester umfasst einschließlich der studienbegleitenden Lehrveranstaltungen und der Anfertigung des Abschlussberichts einen zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. Es kann auch in zwei 10-wöchigen Teilen absolviert werden; dann ist für jeden Teil ein Abschlussbericht anzufertigen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Der Abschlussbericht ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Fachhochschule in zwei gebundenen Exemplaren und auf zwei Datenträgern abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie ihren Bericht selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Prüfungsausschuss behält sich vor, einen anonymisierten Plagiatsabgleich durchzuführen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Ist der Abschlussbericht nicht fristgerecht abgeliefert, gilt das Praxissemester als nicht bestanden.

(9) Nach Abgabe des Abschlussberichts berichten die Studierenden in einem hochschulöffentlichen Vortrag über ihr Praxissemester.

(10) Das Praxissemester ist von der betreuenden Person in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten. Die Bewertung lautet nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“; das Praxissemester beeinflusst nicht die Bachelor-Gesamtnote (§ 20).

(11) Alternativ zum Praxissemester kann ein Auslandsstudium durchgeführt werden, in dem fachbezogene Module im Umfang von 30 CP belegt werden. Mit der Anmeldung des Auslandsstudiums ist ein Learning Agreement abzuschließen, in dem die zu belegenden Module der Zielhochschule festgelegt werden. Bereits an der Fachhochschule Worms angetretene Leistungen dürfen an der Auslandshochschule weder verbessert noch abgeschlossen werden.

(12) Die im Rahmen des Auslandsstudiums erworbenen Prüfungsleistungen und erbrachten Studienleistungen werden als Praxissemester anerkannt, wenn sie gemäß den Kriterien der Partnerhochschulen bestanden sind und mindestens 30 CP umfassen.

(13) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 13 Bachelor-Thesis

(1) Die Bachelor-Thesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Fachproblem selbstständig und methodisch zu bearbeiten.

(2) Die Studierenden haben dafür Sorge zu tragen, dass sie sich spätestens zwei Monate nach Abschluss aller anderen nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Prüfungs- und Studienleistungen zur Bachelor-Thesis anmelden. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist aktenkundig zu machen.

(3) Zur Bachelor-Thesis kann nur zugelassen werden, wer mindestens 150 CP aus den Prüfungen des Bachelor-Studiums gemäß Anlage erreicht hat.

(4) Zuzulassen ist nur, wer im jeweiligen Semester an der Fachhochschule Worms im Bachelor-Studiengang »Angewandte Informatik« eingeschrieben ist.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Studierenden ein Thema für die Bachelor-Thesis erhalten; dabei ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Thesis müssen so gestellt sein, dass die Bearbeitungszeit (Abs. 6) eingehalten werden kann.

(6) Die Bachelor-Thesis muss in einem Zeitfenster von maximal drei Monaten abgeschlossen sein, beginnend mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Bachelor-Thesis. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(7) Bachelor-Thesen können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(8) Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Fachhochschule in zwei gebundenen Exemplaren und auf zwei Datenträgern abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Prüfungsausschuss behält sich vor, einen anonymisierten Plagiatsabgleich durchzuführen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Ist die Bachelor-Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(9) Die Bachelor-Thesis ist von zwei Personen, die als Prüfende zugelassen sind, zu bewerten. Eine der beiden Personen soll die Arbeit betreut haben. Eine Prüfende oder ein Prüfender soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Die Bachelor-Thesis ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu bewerten.

§ 14 Kolloquium über die Bachelor-Thesis

(1) Nach Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung der Bachelor-Thesis mit mindestens der Note »ausreichend« verteidigen die Studierenden ihre Arbeit in einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung; sie geht mit einem Gewicht von einem Drittel in die Gesamtnote der Thesis ein.

(2) Das Kolloquium soll bis zum Ende des Semesters stattfinden, in dem die Thesis zur Bewertung eingereicht wurde. Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt, der angehören:

  1. die oder der Betreuende der Bachelor-Thesis und eine weitere prüfende Person gem. § 5 Abs. 2 oder
  2. die oder der Betreuende der Bachelor-Thesis und ein weiteres, durch den Prüfungsausschuss bestimmtes, sachkundiges, beisitzendes Mitglied.

§ 7 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1

sehr gut

eine hervorragende Leistung

2

gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3

befriedigend

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Bei der Bewertung durch mehrere Prüfende und nicht übereinstimmender Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der abgegebenen Noten.

(3) Werden mehrere Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) in einer Prüfung zusammengefasst, errechnet sich die Note aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die entsprechend der zugeordneten CP gewichtet werden. Die Noten lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0

nicht ausreichend

Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die deutsche Note wird ergänzt durch einen ECTS-Grad, der Aufschluss gibt über das relative Abschneiden der Studierenden; der ECTS-Grad ist im Diploma-Supplement auszuweisen. Nach der ECTS-Skala erhalten die erfolgreichen Studierenden (deutsche Noten 1,0 bis 4,0) in der Regel folgende Grade:

Die besten 10% bekommen ein A (»Excellent«).

Die nächsten 25% bekommen ein B (»Very Good«).

Die nächsten 30% bekommen ein C (»Good«).

Die nächsten 25% bekommen ein D (»Satisfactory«).

Die schlechtesten 10% bekommen ein E (»Sufficient«).

Die erfolglosen Studierenden (deutsche Note 5,0; »Nicht bestanden«) erhalten den ECTS-Grad F (»Fail«/»Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen nötig«).

ECTS-Grade einzelner Prüfungsleistungen werden nicht zu Durchschnittsgraden zusammengefasst.

(5) Ist eine Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet, werden die entsprechenden Leistungspunkte (ECTS) gem. Anlage zugeordnet.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen, oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden. Der Krankheit von Studierenden steht die Krankheit eines von ihnen allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, wird die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuchen Studierende, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung für diese Studierenden als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der betroffenen Studierenden den endgültigen Ausschluss von der Prüfung beschließen, die Bachelorprüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden.

(4) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweils Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(5) Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 sind den Studierenden vom Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Den betroffenen Studierenden ist vor der Entscheidungsfindung durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung zu geben.

§ 17 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen (§ 18 Abs. 1) bzw. der Bachelor-Thesis (§ 18 Abs. 3) erfolglos ausgeschöpft wurden.

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sind den Aushängen bzw. den entsprechenden elektronischen Online-Portalen der Hochschule zu entnehmen.

(3) Haben Studierende die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

§ 18 Wiederholung von Prüfungen und Bachelor-Thesis

(1) Prüfungen außer der Bachelor-Thesis, die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene Prüfungen im Bachelor-Studiengang »Angewandte Informatik« an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen oder Prüfungsgebieten eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, die denen im Studiengang »Angewandte Informatik« im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden.

(2) Sind Teile einer Prüfung nicht bestanden, so müssen nur diese wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Bachelor-Thesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Bachelor-Thesis muss innerhalb von drei Monaten nach Datum des Bescheids über das Nichtbestehen neu angemeldet werden. Ein nicht bestandenes Kolloquium zur Bachelor-Thesis ist spätestens zu Beginn des dem Nichtbestehen folgenden Semesters zu wiederholen.

(4) Die Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des § 26 Abs. 5 HochSchG. Zu den Wiederholungsprüfungen muss sich die/der Studierende selbst anmelden. Liegt die Anmeldung bis zum vorgegebenen Anmeldedatum nicht vor, erfolgt diese durch die Hochschule.

§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) An einer Hochschule erbrachte Leistungen werden grundsätzlich anerkannt. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anerkennung zu beachten.

(2) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. Die angerechneten gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten können höchstens die Hälfte des Studiums ersetzen. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und entscheidet über die Anrechnung.

(3) Werden Leistungen anerkannt, so werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.

(4) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen. Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, von anderen Leistungen auf Antrag.

§ 20 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

(1) Aus dem nach Anzahl der CP gewichteten Mittel der Noten aller Prüfungsleistungen (Module) wird die Gesamtnote gebildet. Dabei werden aus dem Wahlbbereich die besten Modulnoten eingerechnet bis zu der Anzahl von Modulen, deren CP in Summe dem erforderlichen Wert nach § 11 Abs. 1 entsprechen oder ihn erstmalig übersteigen; falls hierbei der Wert überschritten wird, muss ein Modul auf Antrag beim Prüfungsausschuss so gekürzt werden, dass der Umfang der Wahlmodule genau dem Wert nach § 11 Abs. 1 entspricht. Die Thesis und das Kolloquium gehen mit dem doppelten CP Wert in die Gesamtnote ein. Die praktischen Studienphasen nach § 12 haben keinen Einfluss auf die Gesamtnote. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.

(2) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

• Thema und Note der Bachelor-Thesis

• Noten aller Prüfungsleistungen / Module (Einzelausweis)

• Gesamtnote

(3) Auf Antrag der Studierenden wird die bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(4) Die Hochschule stellt ein Diploma-Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma-Supplement Model“ von Europäischer Union / Europarat / UNESCO in deutscher und englischer Sprache aus. Es enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie das deutsche Studiensystem.

(5) Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die oder der Studierende die letzte Leistung erbracht hat.

(6) Das Zeugnis und das Diploma-Supplement dürfen nicht in elektronischer Form ausgegeben werden.

§ 21 Verleihung des Bachelor-Grades

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet.

(2) Die Bachelor-Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 22 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Wird auf Grund einer Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 die Note der Prüfung abgeändert oder eine Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt, ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Entsprechendes  gilt für die Urkunde.

(5) Prüfungsunterlagen werden, soweit dem Prüfungsergebnis nicht widersprochen wird, fünf Jahre nach Abschluss der Bachelorprüfung aufbewahrt. Soweit dem Prüfungsergebnis widersprochen wurde, müssen Prüfungsunterlagen über den in Satz 1 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Die Studierenden können sich über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der jeweiligen Prüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten gewährt.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung gilt für die Studierenden, die sich in den Bachelorstudiengang »Angewandte Informatik« einschreiben.


Worms, den 05. Februar 2014

Prof. Dr. Bernd Ruhland

Der Dekan des Fachbereiches Informatik

der Fachhochschule Worms

Anhang 1: Studienverlaufsplan