Master Wirtschaftsinformatik (FPO 2018)
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Bitte beachten Sie, dass die hier veröffentlichten Lesefassungen der Prüfungsordnungen rechtlich nicht bindend sind.
Verbindlich sind nur die Versionen, die im Hochschulanzeiger veröffentlicht wurden.
Neue FPO im Hochschulanzeiger
Hinweis: Die neue Fachspezfische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 26.04.2024 ist hier noch nicht eingearbeitet. Sie finden die neue FPO im Wormser Hochschulanzeiger - Ausgabe 160 (26.04.2024)
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik
des Fachbereichs Informatik
an der Hochschule Worms
- Nichtamtliche Lesefassung -
vom 12. Juli 2023
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 463), geändert durch Gesetzes vom 22. Juli 2017 (GVBl. S. 453), BS 223-41 hat der Rat des Fachbereichs Informatik der Hochschule Worms am 14. Juni 2023 folgende Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 09. Juli 2021, zuletzt geändert am 18.05.2021 beschlossen. Diese Änderung hat der Präsident der Hochschule Worms mit Schreiben vom 30.06.2023 Az: 2023-06-30_Genehmigung_PO_div genehmigt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 RPO)
Diese Ordnung regelt die Prüfung im konsekutiven Masterstudiengang „Wirtschaftsinformatik“. Sie gilt ergänzend zu der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Worms in der aktuell geltenden Fassung (im Folgenden RPO).
§ 2 Akademischer Grad (zu § 2 Abs. 7 RPO)
Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines "Master of Science" (abgekürzt "M.Sc.").
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (zu § 5 RPO)
(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 4 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester , die Anfertigung der Masterarbeit und das Abschlusskolloquium.
(2) Im Rahmen des Masterstudiengangs Wirtschaftsinformatik sind mindestens 120 Leistungspunkte zu erreichen.
(3) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgrechen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 42 Semesterwochenstunden.
(4) Im Studiengang Wirtschaftsinformatik entspricht ein Leistungspunkt einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 25 Arbeitsstunden. Module, die aus anderen Studiengängen importiert werden, können von dieser Festlegung abweichen. Abweichungen sind im Modulhandbuch gekennzeichnet.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen (zu § 6 RPO)
(1) Über die in § 6 RPO geregelten Zugangsvoraussetzungen hinaus erfordert der Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik den Nachweis:
a. eines Bachelorabschlusses in einem Wirtschaftsinformatik-Studiengang an einer Hochschule mit einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder
b. eines Bachelorabschlusses an einer Hochschule, der zum Abschluss gemäß Absatz 1a keinen wesentlichen Unterschied aufweist, mit einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn der Studienabschluss die erforderlichen Kompetenzen im Umfang von jeweils mindestens 15 Leistungspunkten in den Bereichen Informatik und Betriebswirtschaft beinhaltet.
(2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit einem Studienabschluss, welcher einen wesentlichen Unterschied zum geforderten Bachelorabschluss gemäß Absatz 1 aufweist, aber dennoch Bezug zu den Studienzielen des gewählten Masterstudiengangs hat, können unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen aus einem oder mehreren Bachelorstudiengängen im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten zugelassen werden, um die Gleichwertigkeit zum Abschluss gemäß Absatz 1 zu erreichen. Der Nachweis ist bis zum Ende des 1. Studienjahres zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so wird die Einschreibung (Rückmeldung) in das Folgesemester versagt. In welchen Modulen und Studiengängen die Leistungen zu erbringen sind, regelt der Prüfungsausschuss entsprechend der individuell fehlenden Kompetenzen in Anlehnung an die fachlichen Vorbedingungen aus Absatz 1b.
(3) Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall, ob die Bedingungen nach Absatz 1b oder Absatz 2 vorliegen. Er kann eine qualifizierte Person bestimmen, welche die Überprüfung vorbereitet oder auch über diese in Delegation entscheidet - auch im Falle einer Ablehnung.
§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfende (zu §§ 7 und 8 RPO)
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als vorsitzendes Mitglied,
- die Prodekanin oder der Prodekan des Fachbereichs, zugleich als Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds,
- drei weitere Professorinnen oder Professoren,
- ein studentisches Mitglied des Fachbereichs und
- ein Mitglied der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 HochSchG.
(2) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
§ 6 Qualifikationsschwerpunkte (zu § 15 RPO)
- Als Qualifikationsschwerpunkt müssen die Studierenden Module im Umfang von insgesamt 24 Leistungspunkten erbringen. Die wählbaren Qualifikationsschwerpunkte sind im Anhang A ausgewiesen. Die Anzahl der zu erbringenden Wahlpflichtmodule richtet sich nach den jeweils den Modulen zugeordneten Leistungspunkten. Die Liste der dem Qualifikationsschwerpunkt jeweils zugeordneten Module wird spätestens jeweils zum Vorlesungsbeginn vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Es muss mindestens ein Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen werden.
- Die Wahl der Qualifikationsschwerpunkte erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen ab dem 2. Semester.
- Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 RPO besteht in allen Modulen des Qualifikationsschwerpunktes Fortsetzungspflicht. Sofern der Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen wurde, wirkt sich ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung im Bereich der Qualifikationsschwerpunkte nicht mehr auf den Prüfungsanspruch der Masterprüfung aus.
§ 7 Praktische Studienphasen (zu § 16 RPO)
Es ist keine praktische Studienphase vorgesehen.
§ 8 Auslandssemester (zu § 17 RPO)
Im Rahmen des Mobilitätsfensters werden Studien- und Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule gemäß § 17 Abs. 3 RPO bis zu einer Höhe von maximal 30 Leistungspunkten anerkannt. Im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes ist ein Learning Agreement abzustimmen. Die Bewertungen gehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 RPO in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Das geeignete Mobilitätsfenster erstreckt sich im Masterstudium „Wirtschaftsinformatik“ über die gesamte Studiendauer.
§ 9 Masterarbeit (zu § 18 RPO)
(1) Die Anmeldung zur Masterarbeit erfolgt in der Regel im 4. Semester.
(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 75 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsinformatik gemäß Anhang A erreicht hat.
(3) Für die erfolgreiche Anfertigung der Masterarbeit einschließlich des Ablegens des Abschlusskolloquiums werden 30 Leistungspunkte vergeben. Die Arbeit ist innerhalb eines Bearbeitungszeitraums von sechs Monaten zu erstellen und abzugeben.
(4) Die Masterarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.
§ 10 Abschlusskolloquium (zu § 19 RPO)
(1) Die Masterarbeit ist im Rahmen eines Abschlusskolloquiums mit einer maximalen Dauer von 60 Minuten nach Maßgabe des § 19 RPO zu verteidigen. Die Präsentation der Masterarbeit durch die Studierenden soll dabei 30 Minuten nicht überschreiten.
(2) Das Abschlusskolloquium geht als mündliche Prüfung mit einem Gewicht von einem Drittel (10 Leistungspunkten) in die Gesamtnote der Masterarbeit ein.
(3) Bei Nichtbestehen ist das Abschlusskolloquium frühestens nach drei Wochen spätestens nach acht Wochen zu wiederholen. Im Einverständnis mit der oder dem Studierenden ist eine frühere Wiederholung möglich.
§ 11 Bewertung und Bildung der Gesamtnote (zu §§ 21 und 25 RPO)
(1) Die Gesamtnote wird entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 RPO gebildet.
(2) Im Qualifikationsschwerpunktbereich gemäß § 6 werden die besten Modulnoten eingerechnet bis zu der Anzahl von Modulen, deren Leistungspunkte in Summe der erforderlichen Leistungspunktezahl gemäß § 6 Abs. 2 entsprechen oder sie erstmalig übersteigen. Falls die erforderliche Leistungspunktezahl überschritten wird, muss ein Modul auf Antrag beim Prüfungsausschuss so gekürzt werden, dass der Umfang der Wahlpflichtmodule genau dem Wert nach § 6 Abs. 2 entspricht.
§ 12 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Informatik an der Hochschule Worms tritt zum Wintersemester 2018/2019 unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 in Kraft. Sie wird im Wormser Hochschulanzeiger veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 05.10.2011 außer Kraft.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/2019 bereits in den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Worms eingeschrieben waren, können wählen, ob sie ihr Studium nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ordnung oder der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 05.10.2011 fortführen wollen. Das Wahlrecht ist schriftlich bis zum 31.12.2018 gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erklären (Ausschlussfrist). Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht ist unwiderruflich. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, wird das Studium nach der bisherigen Prüfungsordnung fortgesetzt.
(3) Das Recht nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 05.10.2011 geprüft zu werden, kann längstens bis einschließlich Wintersemester 2020/2021 ausgeübt werden. Danach muss die Prüfung nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ordnung abgelegt werden. § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden.
Worms, den 12.07.2023
Der Dekan
des Fachbereichs Informatik
der Hochschule Worms
Prof. Dr. Werner König
Anhang A: Curriculum Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik
Modulbezeichnung | Status | Lehrveranstaltungen | Semester | Prüfung | Prüfungsform | Gesamt | Regelsemester LP (SWS) | ||||
LP | SWS | 1. | 2. | 3. | 4. | ||||||
IT-Management zur Software-Auswahl | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 1 | PL | Präsentation (30 Minuten) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Business Intelligence | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 1 | PL | Schriftliche Prüfung (60 Min.) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Prozessmanagement | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 1 | PL | Schriftliche Prüfung (90 Min.) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Software-Projektmanagement | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 1 | PL | Projektarbeit | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Leadership | P | V (2 SWS) + S (2 SWS) | 1 | PL | Klausur (180 Min.) oder Hausarbeit | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Information Management | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 2 | PL | Präsentation (30 Minuten) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Software-Architektur für die | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 3 | PL | Präsentation (30 Min.) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Digitales Innovationsmanagement | P | V (2 SWS) + P (2 SWS) | 3 | PL | Schriftliche Prüfung (60 Min.) | 6 | 4 | 6 (4) | |||
Seminar | P | S (2 SWS) | 3 | PL* | Seminararbeit | 3 | 2 | 3 (2) | |||
Qualifikationsschwerpunkt** - (Finanzierung und Controlling, Retailmanagement, Marketing, Foreign Trade wählbar) | 24 | 8-24 | |||||||||
QSP-Modul 1 | WP | 2 | PL*** | Schriftliche oder mündliche Prüfung | 2-9 | 2-6 | 2-9 (2-6) | ||||
QSP-Modul 2 | WP | 2 | PL*** | Schriftliche oder mündliche Prüfung | 2-9 | 2-6 | 2-9 (2-6) | ||||
QSP-Modul 3 | WP | 2 | PL*** | Schriftliche oder mündliche Prüfung | 2-9 | 2-6 | 2-9 (2-6) | ||||
QSP-Modul 4 | WP | 2 | PL*** | Schriftliche oder mündliche Prüfung | 2-9 | 2-6 | 2-9 (2-6) | ||||
Master-Projekt und Abschlussarbeit | |||||||||||
Master-Projekt | P | 3 | PL | Präsentation (30 Minuten) | 15 | 15 | |||||
Masterarbeit - Anfertigung der Masterarbeit - Abschlusskolloquium | P | 4 | PL | Masterarbeit und Kolloquium (60 Min. mündliche Prüfung, davon 30 Min Präsentation) | 30 (mit 20) (mit 10) | 30 | |||||
Gesamtsumme |
| 120 | 42-58 | 30 (20) | 30 (12-28) | 30 (10) | 30 |
Legende:
Status: P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Gesamt: SWS = Semesterwochenstunde, LP = Leistungspunkte
Lehrveranstaltungen: P = Praktikum, Ü = Übung, S = Seminar, V = Vorlesung
Prüfung: PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung
*** Prüfungsart und Dauer werden nach RPO § 7 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 3 am Anfang des Semesters vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben