Bachelor Wirtschaftsinformatik – dual (FPO 2018)

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Stand

Nicht aktuell

Achtung, diese Lesefassung ist nicht ganz aktuell - es fehlt:

Fachspezifische Prüfungsordnung für den

Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual

des Fachbereichs Informatik

an der Hochschule Worms

- Nichtamtliche Lesefassung -

vom 09. März 2020

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 101, 103), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Hochschule Worms am 18.02.2020 die folgende fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident mit Schreiben vom 04.03.2020, Az: 2020-03-04_Genehmigung_PO-DUAL, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 RPO)

Diese Ordnung regelt die Prüfung im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual. Sie gilt ergänzend zu der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Worms in der aktuell geltenden Fassung (im Folgenden RPO).

§ 2 Akademischer Grad (zu § 2 Abs. 7 RPO)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines "Bachelor of Science" (abgekürzt "B.Sc.").

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (zu § 5 RPO)

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 6 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die praktischen Studienphasen , die Anfertigung der Bachelorarbeit und das Abschlusskolloquium.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik – dual sind mindestens 210 Leistungspunkte zu erreichen.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 88 Semesterwochenstunden.

(4) Parallel zum Studium absolvieren Studierende im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual in der vorlesungsfreien Zeit ihre Praxisphasen bei dem entsprechenden Verbundpartner. Näheres dazu regelt der Kooperationsvertrag.

(5) Im Studiengang Wirtschaftsinformatik – dual entspricht ein Leistungspunkt in der Regel einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 25 Arbeitsstunden. Module, die aus anderen Studiengängen importiert werden, können von dieser Festlegung abweichen. Abweichungen sind im Modulhandbuch gekennzeichnet

§ 4 Zugangsvoraussetzungen (zu § 6 RPO)

Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen ein gültiges Vertragsverhältnis mit einem Verbundpartner, mit dem die Hochschule Worms einen Kooperationsvertrag unterhält, nachweisen, beispielsweise einen Arbeits-, Praktikanten-, Volontärs- oder Fördervertrag. Dieser ist mit der Bewerbung auf einen Studienplatz einzureichen.

§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfende (zu §§ 7 und 8 RPO)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan des Fachbereichs, zugleich als Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds,
  3. drei weitere Professorinnen oder Professoren,
  4. ein studentisches Mitglied des Fachbereichs und
  5. ein Mitglied der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 HochSchG.

(2) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

§ 6 Qualifikationsschwerpunkte, Wahlpflichtbereich (zu § 15 RPO)

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt müssen die Studierenden 3 Module im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten erbringen. Die wählbaren Qualifikationsschwerpunkte sind im Anhang A ausgewiesen. Die Liste der dem Qualifikationsschwerpunkt jeweils zugeordneten Module wird spätestens jeweils zum Vorlesungsbeginn vom Prüfungsausschuss bekanntgegeben. Es muss mindestens ein Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen werden.

(2) Die Wahl der Qualifikationsschwerpunkte erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen ab dem 3. Semester. Die oder der Studierende stellt einen Antrag, welcher Qualifikationsschwerpunkt als solcher im Zeugnis genannt werden soll.

(3) Im Bachelorstudiengang ist ein Wahlpflichtbereich vorgesehen; die dem Wahlpflichtbereich zugehörigen Wahlpflichtmodule können semesterweise variieren und werden gemäß § 15 Abs. 2 RPO bekanntgegeben.

(4) Im Wahlpflichtbereich müssen Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 6 Leistungspunkten erbracht werden. Die Anzahl der zu erbringenden Wahlpflichtmodule richtet sich nach den jeweils den Modulen zugeordneten Leistungspunkten.

(5) Die Wahl der Wahlpflichtmodule erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Die Anmeldung ist verbindlich.

(6) Module aus den Qualifikationsschwerpunkten können als Wahlpflichtmodule belegt werden, wenn sie nicht für den Abschluss des Qualifikationsschwerpunkts, welcher im Zeugnis ausgewiesen wird, benötigt werden.

(7) Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 RPO besteht in allen Modulen des Qualifikationsschwerpunktes und des Wahlpflichtbereiches Fortsetzungspflicht. Sofern ein Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen und im Wahlpflichtbereich die erforderliche Leistungspunktezahl gemäß Absatz 4 erbracht wurden, wirkt sich ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung im Bereich der Qualifikationsschwerpunkte bzw. des Wahlpflichtbereichs nicht mehr auf den Prüfungsanspruch der Bachelorprüfung aus.

§ 7 Praktische Studienphasen (zu § 16 RPO)

(1) Das Studium wird in der vorlesungsfreien Zeit von Praxisphasen bei einem Verbundpartner begleitet die im Anhang A über entsprechende Praxismodule gekennzeichnet sind und jeweils einen Umfang von 6 Leistungspunkten umfassen.

(2) Die praktische Studienphase im 5. Semester ist als Praxissemester ausgestaltet. Es umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen. Dies entspricht 30 Leistungspunkten. Das Praxissemester kann auch an einem ausländischen Standort des Verbundpartners durchgeführt werden.

(3) Zum Praxissemester im 5. Semester kann nur zugelassen werden, wer die Pflichtmodule der ersten drei Semester erfolgreich abgelegt und mindestens 90 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat.

(4) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für die praktischen Studienphasen ist die aktive Teilnahme sowie das Bestehen der Studienleistung gemäß Absatz 5.

(5) Über jede praktische Studienphase ist von der oder dem Studierenden ein Praktikumsbericht zu erstellen. Der Praktikumsbericht ist bis zum Vorlesungsbeginn im darauffolgenden Semester bei der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Hochschule einzureichen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Abgabe von Praktikumsberichten wird der Verbundpartner entsprechend in Kenntnis gesetzt.

(6) Ein Praktikumsbericht ist als Studienleistung von der betreuenden Person an der Hochschule in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. Die Bewertung lautet nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und geht nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein.

(7) Die Teilnahme an den praktischen Studienphasen ist vom Praktikumsgeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss die Bezeichnung der Einrichtung, Angaben zur Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer) sowie die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.

(8) Wird ein Praktikumsbericht mit nicht bestanden bewertet, muss nur der Praktikumsbericht wiederholt werden.

(9) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 8 Auslandssemester (zu § 17 RPO)

(1) Im Rahmen des Mobilitätsfensters werden Studien- und Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule gemäß § 17 Abs. 3 RPO bis zu einer Höhe von maximal 30 Leistungspunkten anerkannt. Im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes ist ein Learning Agreement abzustimmen.

(2) Zum Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer mindestens 90 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat

§ 9 Bachelorarbeit (zu § 18 RPO)

(1) Die Meldung zur Bachelorarbeit erfolgt in der Regel im 6. Semester.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer die Pflichtmodule der ersten drei Semester erfolgreich abgelegt und mindestens 150 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat.

(3) Für die Anfertigung der Bachelorarbeit einschließlich des Ablegen des Abschlusskolloquiums werden 12 Leistungspunkte vergeben. Die Arbeit ist innerhalb eines Bearbeitungszeitraums von drei Monaten zu erstellen und abzugeben.

(4) Die Bachelorarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

(5) Die Themenstellung ist von der Hochschule in der Regel gemeinsam mit dem Verbundpartner festzulegen.

§ 10 Abschlusskolloquium (zu § 19 RPO)

(1)   Die Bachelorarbeit ist im Rahmen eines Abschlusskolloquiums mit einer maximalen Dauer von 30 Minuten nach Maßgabe des § 19 RPO zu verteidigen. Die Präsentation der Bachelorarbeit durch die Studierenden soll dabei 20 Minuten nicht überschreiten.

(2)   Das Abschlusskolloquium geht als mündliche Prüfung mit einem Gewicht von 2 Leistungspunkten in die Gesamtnote der Bachelorarbeit ein.

(3)   Bei Nichtbestehen ist das Abschlusskolloquium frühestens nach drei Wochen und spätestens nach acht Wochen zu wiederholen. Im Einverständnis mit der oder dem Studierenden ist eine frühere Wiederholung möglich.

§ 11 Bewertung und Bildung der Gesamtnote (zu §§ 21 und 25 RPO)

(1) Die Gesamtnote wird entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 RPO gebildet; die Note für das Modul Bachelorarbeit mit Abschlusskolloquium wird dabei doppelt gewichtet.

(2) Im Wahlpflichtbereich gemäß § 6 werden die besten Modulnoten eingerechnet bis zu der Anzahl von Modulen, deren Leistungspunkte in Summe der erforderlichen Leistungspunktezahl gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder sie erstmalig übersteigen. Falls die erforderliche Leistungspunktezahl überschritten wird, muss ein Modul auf Antrag beim Prüfungsausschuss so gekürzt werden, dass der Umfang der Wahlpflichtmodule genau dem Wert nach § 6 Abs. 4 entspricht.

§ 12 Inkrafttreten

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual an der Hochschule Worms tritt zum Sommersemester 2020 in Kraft. Sie wird im Wormser Hochschulanzeiger veröffentlicht.

Worms, 04.03.2020


Der Dekan

des Fachbereichs Informatik

der Hochschule Worms

gez. Prof. Dr. Werner König

Anhang A: Curriculum Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik – dual

Modulbezeichnung

Status

Lehrveranstaltungen

Semester

Prüfung

Prüfungsform
(Dauer)

Gesamt

Regelsemester

LP (SWS)

LP

SWS

1.

2.

3.

4.

5.

6

Einführung Wirtschaftsinformatik

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

1

PL*

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4

6 (4)






Programmierung

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

1

PL*

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4

6 (4)






Analysis und Algebra

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

1

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4

6 (4)






Einführung Betriebswirtschaftslehre

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

1

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4

6 (4)






Einführung Rechnungswesen

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

1

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4

6 (4)






Präsentation und  Kommunikation

P

S (4 SWS)

2

PL**

Präsentation (20 Min)

6

4


6 (4)





Datenstrukturen und Algorithmen

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

2

PL*

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4


6 (4)





Statistik

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

2

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4


6 (4)





Marketing

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

2

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min) oder Präsentation (30 Min)

6

4


6 (4)





Bilanzierung und Unternehmensfinanzierung

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

2

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4


6 (4)





Geschäftsprozessmanagement

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

3

PL**

Projektarbeit****

6

4



6 (4)




Software Engineering

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

3

PL*

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4



6 (4)




Datenbanken

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

3

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4



6 (4)




Controlling

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

3

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4



6 (4)




ERP-Systeme

P

V (2 SWS) + Ü (2 SWS)

4

PL*

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4




6 (4)



Anwendungsentwicklung

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

4

PL*

Projektarbeit**** oder Schriftliche Prüfung (90 Minuten)

6

4




6 (4)



FI/CO-Systeme

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

4

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4




6 (4)



Praktische Projektarbeit im Unternehmen

P

Projekt

4

PL

Projektarbeit****

6

-




6(-)



Rechnernetze und IT-Sicherheit

P

V (2 SWS) + P (2 SWS)

4

PL

Schriftliche Prüfung (90 Min)

6

4




6(4)



Qualifikationsschwerpunkt (Business Development)









QSP 1

WP

V + Ü/P oder S

3

PL**

Schriftliche oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit oder Präsentation***

6

4-6



6 (4-6)




QSP 2

WP

V + Ü/P oder S

6

PL**

Schriftliche oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit oder Präsentation***

6

4-6






6 (4-6)

QSP 3

WP

V + Ü/P oder S

6

PL**

Schriftliche oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit oder Präsentation***

6

4-6






6 (4-6)

Wahlpflichtbereich












Wahlpflichtmodul

WP

V + Ü/P oder S

6

PL

Schriftliche oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit oder Präsentation***

6

4-6






6 (4-6)

Praktische Studienphasen beim Verbundpartner












Praxismodul I

P

-

1

SL

Praktikumsbericht

6

-

6 (-)






Praxismodul II

P

-

2

SL

Praktikumsbericht

6

-


6 (-)





Praxismodul III

P

-

3

SL

Praktikumsbericht

6

-



6 (-)




Praxismodul IV

P

-

4

SL

Praktikumsbericht

6

-




6 (-)



Praxissemester

P

-

5

SL

Praktikumsbericht

30

-





30 (-)


Praxisprojekt

P

-

5

PL

Präsentation (20 Min)****

6






6


Abschlussarbeit














Bachelorarbeit

- Anfertigung Bachelorarbeit
- Abschlusskolloquium

P


6

PL

Bachelorarbeit und Kolloquium

12

(mit 10)
(mit 2)

-






12

Gesamtsumme

 





210

88 -96

36 (20)

36 (20)

36 (20-22)

36 (16)

36

30 (12-18)

 

Legende:

Status: P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Gesamt: SWS = Semesterwochenstunde, LP = Leistungspunkte
Lehrveranstaltungen: P = Praktikum, Ü = Übung, V = Vorlesung
Prüfung: PL = Prüfungsleistung SL = Studienleistung

* An der Prüfung können nur diejenigen Studierenden teilnehmen, die nach RPO § 10 Abs. 2 am Praktikum / an den Übungen des Moduls erfolgreich teilgenommen haben. Es handelt sich hier um ein besonders übungsintensives Modul. Um den Studienerfolg zu gewährleisten, ist innerhalb der Studieneingangsphase eine regelmäßige und betreute Übung erforderlich.

** Die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls ist nach RPO § 11 Abs. 3 Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung, da das Modul (in Teilen) als seminaristische Lehrform abgehalten wird.

*** Die Module werden mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Prüfungsart und Dauer werden nach RPO § 7 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 3 am Anfang des Semesters vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.

**** Das Thema der Projektarbeit wird mit dem Verbundpartner abgestimmt und das Projekt im Praxisbetrieb erarbeitet. Die Bewertung der Prüfungsleistung obliegt der Betreuerin bzw. dem Betreuer an der Hochschule.