Rahmenprüfungsordnung

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Stand

Rahmenprüfungsordnung

für Bachelor- und Masterstudiengänge

an der Hochschule Worms

- Nichtamtliche Lesefassung -

vom 27. April 2023

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 76 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m § 86 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), geändert durch Gesetz vom 22.Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41 hat der Senat im Benehmen mit den Fachbereichen der Hochschule Worms am 19.04.2023 die folgende [Änderung der] Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge [vom 13. Januar 2016 (Wormser Hochschulanzeiger 38, S.2) - zuletzt geändert am 03. Januar 2022,] beschlossen. Diese Änderung hat das Präsidium der Hochschule Worms mit Schreiben vom 20.04.2023 (Az: 2023-04-20_Genehmigung_RahmenPO) genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rahmenprüfungsordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Prüfung in Bachelor- und Masterstudiengängen. Sie gilt für alle Bachelorstudiengänge sowie konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengänge an der Hochschule Worms.

(2) Die fachspezifischen Prüfungsordnungen der Fachbereiche regeln die fachspezifischen Bestimmungen für das Studium und die Prüfung in den einzelnen Studiengängen. In den fachspezifischen Prüfungsordnungen kann von den allgemeinen Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung abgewichen werden, sofern die Rahmenprüfungsordnung in den entsprechenden Bestimmungen diese Möglichkeit zulässt.

Die fachspezifischen Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

  1. die Bezeichnung des zu verleihenden Hochschulgrades, die Regelstudienzeit,
  2. die Prüfungsgegenstände, die Form und Dauer der Prüfungen,
  3. den Studienumfang und -verlauf, die Zahl der Module und die zu jedem Modul dazugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, die zu erwerbenden Leistungspunkte sowie die Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Bachelor- und Masterprüfung, akademischer Grad

(1) Der Bachelorstudiengang ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen zu vermitteln.

(2) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Zusammenhänge ihres Faches verstehen, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden und die für den Eintritt in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Die Anforderungen der Bachelorprüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit und die Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Der Masterstudiengang ist ein wissenschaftlicher Studiengang, der aufbauend auf einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu einem weiteren berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel, vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse in dem gewählten Fachgebiet zu vermitteln.

(4) Ein weiterbildender Masterstudiengang baut auf den Kenntnissen und Fähigkeiten auf, die in einem vorhergehenden Hochschulstudium und im Berufsleben erworben wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 6 Abs. 4 findet Berücksichtigung.

(5) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden. Die Anforderungen der Masterprüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit und die Anforderungen der beruflichen Praxis.

(6) Duale Studiengänge bestehen aus einem praxisorientierten und einem theoretischen Teil, die inhaltlich, organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Der theoretische Teil wird an der Hochschule Worms durchgeführt. Der praktische Teil wird beim Verbundpartner1 (Unternehmen oder einer sonstigen Institution) mit dem die Hochschule Worms einen gültigen Kooperationsvertrag unterhält, absolviert. Im praktischen Teil wird das an der Hochschule erworbene theoretische Wissen praktisch angewendet und vertieft. § 16 bleibt unberührt. Auf § 6 Abs. 6 wird hingewiesen.

Fußnoten

1 Beim Verbundpartner handelt es sich um den Praxispartner in dualen Studiengängen.

(7) Der zuständige Fachbereich verleiht nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung den in der fachspezifischen Prüfungsordnung näher bestimmten akademischen Grad eines

  1. „Bachelor of Arts (B.A.)” oder „Bachelor of Science (B.Sc.)“ in Bachelorstudiengängen
  2. „Master of Arts (M.A.)“ oder „Master of Science (M.Sc.)“ in Masterstudiengängen

Für weiterbildende Masterstudiengänge können auch andere Abschlussgrade vergeben werden, diese sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung näher bestimmt.

(8) Der Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.

§ 3 Umfang und Art der Bachelor- und Masterprüfung

(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:

  1. den studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß § 10,
  2. ggf. der/den praktischen Studienphase/n gemäß § 16 und/oder dem Auslandssemester gemäß § 17,
  3. der Bachelor- oder Masterarbeit gemäß § 18
  4. ggf. dem Abschlusskolloquium gemäß § 19.

Ob eine oder mehrere praktische Studienphase/n, ein Auslandssemester (ggf. verpflichtend) und/oder ein Abschlusskolloquium im Studiengang vorgesehen ist, ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen darf nur erbringen, wer ordnungsgemäß in den entsprechenden Studiengang an der Hochschule Worms eingeschrieben und nicht beurlaubt ist sowie seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat; § 67 Abs. 5 HochSchG (Frühstudierende) bleibt davon unberührt.

(3) Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Es kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Vorlage eines ärztlichen Attests kann verlangt werden.

§ 4 Modularisierter Studienaufbau und Leistungspunktesystem

(1) Die Lehrveranstaltungen der Bachelor- und Masterstudiengänge werden im Rahmen von Modulen angeboten. Ein Modul bezeichnet thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Lehreinheiten. In der Regel wird jedes Modul mit einer Prüfung gemäß § 10 abgeschlossen. Module können auch mit einer Studienleistung gemäß § 11 abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann eine Modulprüfung aus Teilprüfungen bestehen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Für die Prüfungen gemäß Satz 5 und 6 gilt § 10 entsprechend.

(2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten (LP) versehen, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel durch die Studentin oder den Studenten für den Besuch aller verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, den ggf. erforderlichen Erwerb von Studienleistungen, die Prüfungsvorbereitung und die Ablegung der Modulprüfung erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die praktische Studienphase, das Auslandssemester, die Bachelor- oder Masterarbeit und das Abschlusskolloquium. Ein Leistungspunkt entspricht in der Regel einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 30 Arbeitsstunden. In der Regel werden pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben; das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt jeweils nach erfolgreichem Abschluss des Moduls gemäß § 10 einschließlich sämtlicher im Rahmen des Moduls zu erbringender Studienleistungen gemäß § 11 beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss der Bachelor- oder Masterarbeit ggf. mit Abschlusskolloquium. Auf § 16 Abs. 3 und § 17 wird verwiesen. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-System).

§ 5 Regelstudienzeit, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung mindestens sechs und höchstens acht Semester für einen Bachelorstudiengang und mindestens zwei und höchstens vier Semester für einen Masterstudiengang. In konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit zehn Semester. Die Regelstudienzeit umfasst jeweils die theoretischen Studiensemester, die Anfertigung der Bachelor- oder Masterarbeit gemäß § 18 und sofern jeweils gemäß fachspezifischer Prüfungsordnung vorgesehen, die praktischen Studienphase gemäß § 16, das verpflichtende Auslandssemester gemäß § 17 Abs. 2 und das Abschlusskolloquium gemäß § 19.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) ergibt sich aus der fachspezifischen Prüfungsordnung sowie dem Modulhandbuch.

(3) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs müssen je nach fachspezifischer Prüfungsordnung insgesamt 180, 210 oder 240 Leistungspunkte in Bachelorstudiengängen und 60, 90 oder 120 Leistungspunkte in Masterstudiengängen nachgewiesen werden. Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den einzelnen Modulen sowie der Bachelor- oder Masterarbeit sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

(4) Die jeweils zuständigen Fachbereiche stellen durch ihr Lehr- und Prüfungsangebot sicher, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht für jeden individuellen Studienverlauf.

(5) Lehrveranstaltungen werden überwiegend in deutscher Sprache, teilweise auch in englischer Sprache gehalten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann abweichende Regelungen treffen.

§ 6 Zugangsvoraussetzungen und Zugangsverfahren, Studienbeginn

(1) Zugangsvoraussetzung für einen Bachelorstudiengang ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 1 und 2 HochSchG.

(2) In der fachspezifischen Prüfungsordnung können eine besondere Vorbildung oder Tätigkeit (§ 65 Abs. 4 Nr. 3 HochSchG) oder eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen (§ 66 Abs. 1 HochSchG) in Bachelorstudiengängen vorausgesetzt werden; in diesem Fall kann die Zulassung zum Studium nicht ohne einen entsprechenden Nachweis erfolgen.

(3) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist der Nachweis eines geeigneten Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland; das Nähere sowie weitere besondere Zugangsvoraussetzungen (§ 19 Abs. 2 HochSchG) regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. In weiterbildenden Masterstudiengängen muss darüber hinaus nach näherer Regelung in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung eine einschlägige Berufserfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr nachgewiesen werden.

(4) In weiterbildenden Masterstudiengängen ist ein Zugang zum Studium gemäß § 35 Abs. 2 HochSchG auch möglich, wenn kein erster Hochschulabschluss gemäß Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen werden kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 HochSchG,
  2. Nachweis einer anschließenden mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit und
  3. Bestehen einer Eignungsprüfung, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird; Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(5) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sofern

  1. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber mit ihrem oder seinem Bachelorabschluss nicht die erforderliche Leistungspunktezahl von 210 bzw. 240 Leistungspunkten als Zugangsvoraussetzung für einen drei- bzw. zweisemestrigen Masterstudiengang erreichen kann, unter Anrechnung von Leistungen wie z. B. von Praktika und einschlägiger Berufserfahrung oder unter der Auflage des Erwerbs zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen zum Studium zugelassen werden kann, oder
  2. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber einen Studienabschluss nachweisen kann, der zwar einen wesentlichen Unterschied zum geforderten Bachelorabschluss aufweist, aber dennoch Bezug zu den Studienzielen des gewählten Masterstudiengangs hat, unter der Auflage des Erwerbs zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen zum Studium zugelassen werden kann.

Der Umfang anzurechnender Leistungen bzw. zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen darf in diesen Fällen insgesamt 30 Leistungspunkte nicht überschreiten. Zusätzlich zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Bis der Nachweis über die zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen erbracht ist, dürfen nur Prüfungsleistungen des 1. Fachsemesters erbracht werden.

(6) Für duale Studiengänge muss die Studentin oder der Student zusätzlich einen gültigen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen oder einer sonstigen Institution, mit der die Hochschule Worms einen gültigen Kooperationsvertrag unterhält (Verbundpartner), nachweisen.

(7) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, dass der Prüfungsanspruch in einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung des gewählten Studiengangs noch nicht verloren ist.

(8) Soweit zum Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 Satz 1 ein Abschlusszeugnis bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegt, ist eine Bewerbung auf der Grundlage einer Bescheinigung über bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, die von der zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein muss, gemäß § 19 Abs. 3 HochSchG möglich. Die Gesamtsumme der Leistungspunkte sowie die Durchschnittsnote der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen müssen auf der Bescheinigung ausgewiesen sein. Es dürfen jedoch maximal Studien- und Prüfungsleistungen in einem Umfang von 30 Leistungspunkten bis zur Beendigung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nicht erbracht, bzw. bewertet worden sein. In diesem Fall wird die vorläufige Durchschnittsnote der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers zugrunde gelegt; das endgültige Ergebnis des Abschlusszeugnisses wird nur berücksichtigt, wenn die fachspezifische Prüfungsordnung bei den besonderen Zugangsvoraussetzungen eine Mindestnote festlegt und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vorläufig zugelassen ist. Wird eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber aufgrund der in Satz 1 benannten Bescheinigung ausgewählt, ist das Abschlusszeugnis spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Immatrikulation; ein erneuter Antrag auf Zulassung für einen Masterstudiengang ist erst möglich, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss erbracht ist. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Fall schriftlich bescheinigt und bei einem eventuellen Wiedereinstieg in den Masterstudiengang anerkannt.

(9) Der Bewerbung um einen Studienplatz sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über das Vorliegen der allgemeinen und der fachlichen Zugangsvoraussetzungen.
  2. Eine Erklärung darüber, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits eine Prüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem solchen Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet.
  3. Eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits Prüfungsleistungen in dem gewählten Studiengang oder in denselben Fächern oder Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat.

In der Erklärung gemäß Nummer 3 hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang dem zuständigen Prüfungsausschuss den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Nichtbestehen von Prüfungen und Leistungsüberprüfungen in dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. Die Hochschule Worms ist dazu berechtigt, eine Bescheinigung der abgebenden Hochschule zu verlangen, wonach nach dortigem Recht der Studien- und Prüfungsanspruch in dem gewählten oder einem vergleichbaren Studiengang nicht endgültig verloren ist („Unbedenklichkeitsbescheinigung“). Ist es nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann die Hochschule gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(10) Die Einschreibung ist zu versagen,

  1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht form- und fristgerecht nachweist, oder
  2. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt auch für andere Studiengänge, sofern die Prüfung gleichwertig ist, oder

  3. wenn sie oder er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befinden, oder
  4. wenn sie oder er wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 22 Abs. 2 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der entsprechenden Prüfung erforderlich sind.

(11) Das weitere allgemeine Zugangsverfahren regeln das Hochschulgesetz (HochSchG) und die Einschreibeordnung (EO) der Hochschule Worms. Für den Fall einer Zulassungsbeschränkung gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Studienplatzvergabeverordnung (StPVLVO) sowie der Hochschulauswahlsatzung der Hochschule Worms.

(12) Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung keine andere Regelung festlegt, kann der Studiengang jeweils zum Wintersemester und Sommersemester begonnen werden.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung sowie die in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben setzt der zuständige Fachbereichsrat für jeden Studiengang einen Prüfungsausschuss ein; die fachspezifischen Prüfungsordnungen können auch gemeinsame Prüfungsausschüsse für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge oder für fachverwandten Studiengänge vorsehen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören mehrheitlich Professorinnen und Professoren sowie mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 HochSchG an2. Näheres kann die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt, wobei der Fachausschuss für Studium und Lehre eine Empfehlung aussprechen kann; das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung wählt der Prüfungsausschuss aus der Mitte seiner Mitglieder. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Professorinnen oder Professoren sein. Abweichend von Satz 3 kann die fachspezifische Prüfungsordnung vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan dem Prüfungssauschuss kraft Amtes angehören und in diesem Fall den Vorsitz sowie die Stellvertretung wahrnehmen. Darüber hinaus kann die fachspezifische Prüfungsordnung vorsehen, dass die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter dem Prüfungsausschuss angehört.

Fußnote

2 Dies gilt nur insoweit, wie die Hochschule im Rahmen der Grundordnung von § 37 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz HochSchG keinen Gebrauch macht. Sollte die Hochschule einen Beschluss entsprechend der vorgenannten Bestimmung fassen, muss jede Gruppe durch ein Mitglied vertreten sein.

(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein studentisches Mitglied vor Ende ihrer oder seiner Amtszeit aus, erfolgt eine Neuwahl für die Dauer der Amtszeit nach Satz 1; die Amtszeit des zum Zeitpunkt der Neuwahl des gesamten Prüfungsausschusses im Amt befindlichen studentischen Mitglieds endet jedoch mit dem Zusammentritt des neu gewählten Prüfungsausschusses. Vorzeitig ausgeschiedene übrige Mitglieder werden durch Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses ersetzt.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuss für die Organisation der Studien- und Prüfungsleistungen, für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie die durch diese Ordnung und die in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnungen eingehalten werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform dieser Ordnung und der fachspezifischen Prüfungsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachbereich sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung und der fachspezifischen Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Er legt in Absprache mit den jeweiligen Prüfenden die Art der abzulegenden Studien- und Prüfungsleistungen fest, sofern zu einem Modul mehrere alternative Prüfungsarten angeben sind. Die Studierenden sind rechtzeitig, gemäß § 10 Abs. 3, sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen zu informieren. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Prüfungstermine sowie Wiederholungstermine mit Angabe von Raum und Uhrzeit und gibt die Termine in geeigneter Form rechtzeitig vor den Prüfungen bekannt.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 HochSchG nicht erfüllen, haben bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen kein Stimmrecht.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Mitarbeitende des Fachbereichs, welche mit Prüfungsangelegenheiten befasst sind, können auf Beschluss des Prüfungsausschusses an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Mitglieder des  Prüfungsausschusses sowie die Mitarbeitenden, die mit Prüfungsangelegenheiten befasst sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied oder durch die Stellvertretung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen; sie oder er führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. In Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds obliegt dies dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.

(9) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind zulässig, sofern dies die fachspezifische Prüfungsordnung vorsieht. Belastende Entscheidungen sind mit einer entsprechenden inhaltlichen Würdigung zu versehen und können nur vom Prüfungsausschuss als Gremium getroffen werden, soweit eine entsprechende Entscheidungspraxis in vergleichbaren Angelegenheiten noch nicht besteht. Ein Umlaufverfahren bei Widersprüchen ohne vorherige Aussprache im Gremium ist nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich bei Eilbedürftigkeit zulässig.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Modulprüfungen und dem mündlichen Abschlusskolloquium beizuwohnen. Davon ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im gleichen Zeitraum zu derselben Prüfung angemeldet haben. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Note. § 12 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden.

(11) Der Prüfungsausschuss resp. die Prüfenden sowie die Prüfungsverwaltung sind dazu berechtigt Abschlussarbeiten, Projektarbeiten, Haus oder Seminararbeiten und weitere schriftliche Arbeiten auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von der Verfasserin oder dem Verfasser die Vorlage einer geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind über die Prüfungsverwaltung der Hochschule der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich unverzüglich bekanntzugeben. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 8 Prüfende und Beisitzende

(1) Die Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeit und des Abschlusskolloquiums werden von Prüfenden bewertet. Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfenden können Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 6 Satz 4 HochSchG bestellt werden. Professorinnen oder Professoren im Ruhestand sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 HochSchG können durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses zu Prüfenden bestellt werden. § 24 Abs. 2 HochSchG ist zu berücksichtigen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Weiteres regeln.

(3) Die Prüfenden bestellen die Beisitzenden. Die Beisitzenden müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und schriftlichen Prüfungen und können mit der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie sind berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann festlegen, dass zur oder zum Beisitzenden nur bestellt werden darf, wer gemäß Absatz 2 prüfungsberechtigt ist.

(4) Der zuständige Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden.

(5) Die Studierenden können für die Bachelor- oder Masterarbeit die Prüfenden vorschlagen; dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.

(6) Prüfende und Beisitzende unterliegen der (Amts-)Verschwiegenheit.

§ 9 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An einer Hochschule erbrachte Leistungen werden auf Antrag anerkannt. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anerkennung zu beachten.

(2) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. Die angerechneten gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten können höchstens die Hälfte des Studiums ersetzen.

(3) Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung und Anrechnung; er kann eine zum Studiengang gehörende, qualifizierte Person bestimmen, die die Anerkennung und Anrechnung vorbereitet oder über diese entscheidet. Eindeutige, ggf. wiederkehrende Fälle können vom Prüfungsausschuss pauschal geregelt und die Durchführung des Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahrens an den Studierendenservice der Hochschule delegiert werden. Für den Fall, dass noch keine verbindlichen Absprachen, Kooperationen oder Regularien festgelegt wurden, liegt die Entscheidung über die Gleichwertigkeit außerhochschulischer Leistungen beim zuständigen Prüfungsausschuss. Entsprechende Kriterien werden durch einen Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses festgelegt. Gegebenenfalls wird eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit durch eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person veranlasst.

(4) Werden Leistungen anerkannt oder angerechnet, so werden Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Notenumrechnungen erfolgen nach Maßgabe der für Auslandsangelegenheiten zuständigen Stelle der Hochschule anhand geeigneter ECTS-Einstufungstabellen gemäß ECTS Users‘ Guide oder anderer geeigneter Notenumrechnungstabellen, soweit diese vorliegen, oder anhand der modifizierten Bayerischen Formel. Ist dies nicht möglich oder ist keine Note ausgewiesen, wird der Vermerk ‚bestanden‘ übernommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung oder Anrechnung vorgenommen. Den anerkannten oder angerechneten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte zugerechnet, die in der fachspezifischen Prüfungsordnung hierfür vorgesehen sind.

(5) Anerkennung und Anrechnung erfolgen auf Antrag, der in der Regel innerhalb des ersten Studiensemesters zu stellen ist, bei späterem Erwerb innerhalb eines Semesters. Die Studierenden haben die dafür erforderlichen Unterlagen mit angemessenen Informationen und dem Nachweis über ihre erbrachten Leistungen rechtzeitig vorzulegen. Anträge auf Anerkennung und/oder Anrechnung werden in der Regel innerhalb von maximal drei Monaten bearbeitet.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden von Amts wegen 3 gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4f. HochSchG die von den Studierenden abgelegten nicht bestandenen Leistungen, zu denen es mindestens gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in dem gewählten Studiengang gibt, berücksichtigt. § 22 Abs. 2 ist anzuwenden.

Fußnote

3 Die Formulierung von „von Amts wegen“ bedeutet, dass die Behörde Leistungen ohne gesonderten Antrag bzw. Zutun der Studentin oder des Studenten überprüft.

(7) Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang zu erbringen ist. Die Anerkennung der Bachelor- oder Masterarbeit und des Abschlusskolloquiums kann versagt werden.

(8) Studierende, die sich an der Hochschule Worms einer Prüfungsleistung in einem bestimmten Modul/Fach unterzogen haben, können für dieses Modul/Fach keine nachträgliche Anerkennung oder Anrechnung von einer im In- oder Ausland erbrachten Leistung beantragen.

(9) In Studiengängen mit einem Verbundpartner kann die fachspezifische Prüfungsordnung vorsehen, dass Module vom Verbundpartner in eigener Verantwortung angeboten werden, der auch die Prüfungen abnimmt. In diesem Fall werden diese Prüfungsleistungen automatisch von der Hochschule Worms anerkannt und im entsprechenden Studiengang angerechnet. Die jeweiligen Module werden im Curriculum des Studiengangs in der fachspezifischen Prüfungsordnung gekennzeichnet. Abs. 3 ist zu beachten.

II. Prüfung

§ 10 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul ab. Durch die Modulprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden können.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer Prüfungsleistung, die sich auf die Stoffgebiete aller Inhalte des Moduls erstrecken kann. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann in begründeten Einzelfällen kumulative Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) vorsehen. Für Modulteilprüfungen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3 bis 6 und §§ 12 bis 14 entsprechend. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen gemäß § 11 können in begründeten Einzelfällen als Voraussetzung für Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen vorgesehen werden. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Bildung der Modulnote der gemäß der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Module erfolgt gemäß § 21.

(3) Modulprüfungen finden in mündlicher, schriftlicher oder praktischer Form gemäß §§ 12 bis 14 statt. Eine Verbindung der einzelnen Prüfungsarten ist möglich. Die Art und Dauer der Modulprüfungen der einzelnen Module sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. In besonders begründeten Fällen (unvorhergesehene Ausfälle, besondere organisatorische Hindernisse oder drohende Unmöglichkeit des Prüfungsangebots) kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass eine Prüfung für das jeweilige Semester in einer anderen als in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart abgenommen wird. Sind zu einem Modul mehrere Arten der Prüfung angegeben, wurde die Prüfungsart aus Gründen des Satzes 4 geändert oder finden die §§ 12 Abs. 6 bzw. 13 Abs. 6 Anwendung, so ist spätestens 14 Tage nach Vorlesungsbeginn bekanntzugeben, in welcher Form die Prüfung durchgeführt wird.

(4) Für die Teilnahme an Modulprüfungen ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung gemäß § 20 Abs. 1 erforderlich.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung mit dem Ziel des Erwerbs weiterer Leistungspunkte oder der Verbesserung der erzielten Note ist ausgeschlossen.

(6) Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungen auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden können. Auf § 18 Abs. 7 Satz 3 wird verwiesen.

§ 11 Studienleistungen

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Module statt mit einer Prüfung mit einer Studienleistung abgeschlossen werden oder dass Studienleistungen in begründeten Einzelfällen als Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen zu erbringen sind. Studienleistungen können gemäß § 21 benotet werden, die Benotung geht nicht in die Modulnote ein.

(2) Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als „bestanden“ oder mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung entsprechend § 21 Absatz 1 erzielt wurde. Solche Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Kolloquien, Referaten, praktischen Übungen und Hausarbeiten. Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Sofern mehrere Alternativen der Leistungsüberprüfung angeben sind, gibt die Dozentin oder der Dozent die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Studiensemesters in geeigneter Form bekannt.

(3) Studienleistungen können in didaktisch begründeten Einzelfällen auch durch eine nachgewiesene regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bescheinigt werden. Die Bedingungen für die regelmäßige Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(4) Nicht bestandene Studienleistungen sind zum nächstmöglichen Termin, in der Regel im Folgesemester, zu wiederholen. Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.

§ 12 Prüfungen in mündlicher Form

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden gemäß § 8 Abs. 3 abgelegt.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Studierende) durchgeführt werden und dauert nach näherer Regelung in der fachspezifischen Prüfungsordnung mindestens 15, und höchstens 30 Minuten pro Studentin oder Student. In begründeten Fällen können in der fachspezifischen Prüfungsordnung abweichende Zeiten festgelegt werden. Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische, rechnerische oder algorithmische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. Bei Gruppenprüfungen muss die Leistung jeder Studentin oder jedes Studenten einzeln bewertbar sein. Im Anschluss an die mündliche Prüfung legen die Prüfenden die Note gemäß § 21 Abs. 1 fest. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer. Im Falle einer Kollegialprüfung sind die Prüfenden gehalten, sich auf eine gemeinsame Note zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das arithmetische Mittel gebildet. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden. Das Ergebnis ist der Studentin oder dem Studenten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind die Namen der Prüfenden, der Beisitzerin oder des Beisitzers,  der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Studentin oder des Studenten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen und die erteilten Noten aufzunehmen. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Prüfungsverwaltung zuzuleiten.

(4) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des betreffenden Fachbereiches auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich die Studentin oder der Student nicht bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über solche Anträge, die rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Studierende desselben Prüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen; § 19 bleibt davon unberührt. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen oder Zuhörer erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(5) Auf Antrag einer Studentin oder eines Studenten kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Auf Antrag einer Studentin oder eines Studenten mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, kann die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 HochSchG an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

(6) Mündliche Prüfungen können alternativ auch in Form einer mündlichen Fernprüfung als Videokonferenz durchgeführt werden. Dies ist grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen, § 10 Abs. 3 Satz 5 ist anzuwenden. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 19.03.2021 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Prüfungen in Form von Klausuren

(1) Unter schriftlichen Prüfungen in Form von Klausuren ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von der Prüferin oder dem Prüfer gestellten Aufgaben zu verstehen, die mit den geläufigen Methoden des Faches, in begrenzter Zeit, mit in der Regel begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht zu erfolgen hat. Die Bearbeitungszeit beträgt nach näherer Regelung in der fachspezifischen Prüfungsordnung mindestens eine Stunde und höchstens vier Stunden. In begründeten Fällen können auch abweichende Zeiten in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. Klausuren können in digital gestützter Form durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür gemäß Absatz 3 gegeben sind, oder als Fernprüfung gemäß Absatz 6 durchgeführt werden.

(2) Klausuren werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Sofern die letzte Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, sind sie durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer zu bewerten. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüfende gilt § 21 Abs. 4. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Digital gestützte Prüfungsleistungen („E-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Nachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 zu erbringen oder hierzu beizutragen; erforderlichenfalls können sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Multiple Choice-Fragen sind unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 4 zulässig. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass entsprechend dem Stand der Technik die digital erhobenen Prüfungsdaten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft dem einzelnen Studierenden zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen. Den Studierenden ist gemäß den Bestimmungen des § 29 Möglichkeit der Einsichtnahme in die digital gestützte Prüfung sowie das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Aufgabenbearbeitung sind auszudrucken und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der oder des Protokollführenden sowie der teilnehmenden Studierenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(4) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren („Multiple-Choice-Prüfung“) liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Studentin oder des Studenten ausschließlich durch Markieren der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Die Durchführung von schriftlichen Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren wird durch die Ordnung zur Regelung von Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren für die Hochschule Worms in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

(6) Schriftliche Prüfungen nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 können alternativ auch in Form einer Fernklausur durchgeführt werden. Dies ist grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen; § 10 Abs. 3 Satz 5 ist anzuwenden. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 19.03.2021 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14 Weitere Prüfungsformen

(1) Haus- oder Seminararbeiten sind schriftliche Prüfungen. In einer Haus- oder Seminararbeit ist ein von der oder dem Prüfenden gestelltes Thema mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit schriftlich zu bearbeiten. Die Haus- oder Seminararbeit muss Bestandteil eines Moduls sein. Das Thema sollte so gewählt werden, dass der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas einer studentischen Arbeitsbelastung (im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1) von maximal 4 Wochen (Vollzeit) entspricht; Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Zeit, die für die Bearbeitung des Themas zur Verfügung steht, wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

(2) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung und Präsentation von Konzepten oder zur Umsetzung von Projekten nachgewiesen werden. Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten und die Resultate in angemessener schriftlicher Form darstellen können. Das Thema sollte so gewählt werden, dass der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas einer studentischen Arbeitsbelastung (im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1) von maximal 4 Wochen (Vollzeit) entspricht; Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Zeit, die für die Bearbeitung des Themas zur Verfügung steht, wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

(2a) Take-Home-Prüfungen sind schriftliche Prüfungen, bei denen die Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüfenden gestellten Aufgabe/n in begrenzter Zeit und ohne Aufsicht zu erfolgen hat. Studierende haben die Aufgabe, unter Einbezug von Hilfsmitteln, Prüfungsfragen zu beantworten, die in ihrem Ausmaß über die von Prüfungen nach § 13 hinausgehen. Die Prüferin oder der Prüfer legt die Bearbeitungszeit sowie Ausgabe- und Abgabezeitpunkt für die Take-Home-Prüfung fest. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine Stunde und höchstens vier Stunden. Es kann ein längerer Zeitraum festgelegt werden, innerhalb dessen die Abgabe zu erfolgen hat. Die Aufgabenbereitstellung und die Abgabe der Take-Home-Prüfung erfolgen in der Regel über das Lernmanagementsystem der Hochschule. Die Studentin oder der Student hat bei der Abgabe der TakeHome-Prüfung eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden (§ 23 Abs. 6). Wird die Take-Home-Prüfung nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet und gilt damit als nicht bestanden (§ 23 Abs. 1 Satz 2).

(3) Referate oder Präsentationen sind Einzel- oder Gruppenprüfungen mit maximal fünf Studierenden je Prüfung. Sie sind pro Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten lang. Sie dienen der Feststellung, ob die Studierenden in vorgegebener Zeit methodisch und fachlich strukturiert und umfassend ein Thema vortragen und in einer anschließenden Diskussion erläutern können. Zum Referat oder der Präsentation kann eine schriftliche Ausarbeitung gehören, welche gemeinsam mit dem mündlichen Teil der Prüfung zu bewerten ist. Die schriftliche Ausarbeitung sollte einem zeitlichen Gesamtaufwand einer studentischen Arbeitsbelastung (im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1) von insgesamt einer Woche (Vollzeit) entsprechen. Für die Durchführung des mündlichen Teils gilt § 12 Abs. 6 entsprechend.

(4) Eine schriftliche Prüfung gemäß Absatz 1 und 2 kann mit Zustimmung der oder des Prüfenden auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei einer Gruppenarbeit müssen die eigenständig sowie gegebenenfalls die gemeinsam verfassten Teile der Arbeit eindeutig benannt werden sowie die Beiträge der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und einzeln bewertbar sein.

(5) Die oder der Prüfende kann zu Semesterbeginn festlegen, dass die Haus- oder Seminararbeit gemäß Absatz 1 oder die Projektarbeit gemäß Absatz 2 in einem Kurzvortrag zu präsentieren ist. Die schriftliche Arbeit und der Kurzvortrag von bis zu 15 Minuten Dauer bilden in diesem Fall eine von der oder dem Prüfenden zu bewertende Einheit. Bei Gruppenprüfungen gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(6) Für die Abnahme und Bewertung der Prüfungen gemäß Absatz 1 bis 4 gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüfende gilt bei schriftlichen Prüfungsleistungen § 21 Abs. 4 und im Falle von Referaten, Präsentationen oder Kurzvorträgen § 12 Abs. 2.

(7) Weitere als die in den §§ 12 bis 14 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung zulässig, die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sind entsprechend anzuwenden.

§ 15 Wahlpflichtfächer und -bereiche, Qualifikationsschwerpunkte

(1) In den Studiengängen können Wahlpflichtfächer oder -bereiche sowie Qualifikationsschwerpunkte zur individuellen Spezialisierung oder Schwerpunktsetzung ausgewiesen sein. Nähere Regelungen insbesondere die Anzahl der zu absolvierenden Module sowie die jeweils zu erbringenden Leistungspunkte sind in den fachspezifischen Prüfungsordnungen enthalten.

(2) Die in einem Semester angebotenen Wahlpflichtmodule werden vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters in geeigneter Weise bekannt gegeben. Dabei kann die fachspezifische Prüfungsordnung Wahlpflichtmodule vorsehen, die jedes Semester angeboten werden sowie Wahlpflichtmodule mit wechselnden Themen, die semesterweise variieren. Die Module sind im Curriculum entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen in Wahlpflichtmodulen, die nicht bestanden sind und wiederholt werden müssen, können nicht durch Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Wahlpflichtmodulen ersetzt werden, es sei denn, die fachspezifische Prüfungsordnung sieht eine andere Regelung vor. Bei variablen Wahlpflichtmodulen besteht aus organisatorischen Gründen (z.B. bei nur einmaligem Angebot einer Veranstaltung durch Lehrbeauftragte aus Unternehmen) kein Anspruch auf das wiederholte Angebot sowie auf die Wiederholung der dazugehörigen Prüfung gemäß § 10 Abs. 1. Wenn ein Wahlpflichtmodul nicht mehr angeboten wird und eine Wiederholung der Studien- oder Prüfungsleistung erforderlich ist, gilt der Versuch bzw. die Versuche als nicht unternommen; es kann dann stattdessen ein anderes Wahlpflichtmodul belegt werden. Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen, die im Umfang und Anforderungen im Wesentlichen den Wahlpflichtmodulen im gewählten Studiengang entsprechen, auch dann anerkannt werden können, wenn inhaltlich kein äquivalentes Wahlpflichtmodul im jeweiligen Studiengang angeboten wird. Voraussetzung für die Anerkennung sind im Modul erworbene Kompetenzen, die dem Profil des gewählten Studiengangs entsprechen. Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss.

(5) Wahlmodule sind Module, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind und die freiwillig absolviert werden können, sofern die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen. Weiteres ist in § 26 geregelt.

§ 16 Praktische Studienphase

(1) In der praktischen Studienphase (auch in Form von einem praktischen Studiensemester, einem Praxisprojekt, einem Praxissemester, einer Praxisphase) soll die während des Studiums erworbene Qualifikation durch die Bearbeitung geeigneter Projekte oder die Übernahme von verantwortungsvollen Aufgaben in der Regel in einem Unternehmen, einer Kammer, einem Verband oder einer sonstigen Institution angewandt und vertieft werden. In dualen Studiengängen ist die praktische Studienphase in der Regel beim Verbundpartner zu absolvieren; zusätzlich sind weitere Praxisphasen in den vorlesungsfreien Zeiten beim Verbundpartner zu erbringen. Das Nähere regelt der Kooperationsvertrag.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung legt fest, ob eine oder mehrere praktische Studienphase/n im Studiengang vorgesehen sind und enthält die näheren Bestimmungen insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen, die Angabe der Regelsemester, in denen die praktischen Studienanteile zu erbringen sind, sowie Art und Umfang der Praxisphase und die abschließende Studien- oder Prüfungsleistung. Etwaige, die fachspezifische Prüfungsordnung ergänzende, für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistung geltenden Modalitäten, sind vom zuständigen Prüfungsausschuss festzulegen und in geeigneter Form bekanntzugeben.

(3) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für die praktische Studienphase ist die aktive Teilnahme sowie das erfolgreiche Bestehen der Studien- oder Prüfungsleistung nach näherer Bestimmung in der fachspezifischen Prüfungsordnung.

(4) Die praktische Studienphase wird hochschulseitig betreut. Betreuende sind Prüfungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 2.

(5) Die Pflicht zur Gewinnung eines Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden. Sie werden von der Hochschule bei der Suche und Auswahl beraten.

(6) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die praktische Studienphase im Ausland absolviert werden muss oder durch ein Auslandssemester gemäß § 17 oder ein Projektsemester ersetzt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss eine geeignete gleichwertige Ersatzleistung (z.B. Praxisprojekte an der Hochschule) festlegen, sofern die Durchführung einer praktischen Studienphase gemäß Absatz 1 Satz 1 nachweislich nicht möglich ist.

§ 17 Auslandssemester, Mobilitätsfenster

(1) Ein Auslandsaufenthalt im Studium wird ausdrücklich empfohlen. Ein geeigneter Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt ist im Curriculum in der fachspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen (Mobilitätsfenster).

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Auslandsaufenthalt im Studium nach näherer Bestimmung in der fachspezifischen Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sein.

(3) Im Rahmen des Mobilitätsfensters werden Studien- und Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule, die Studierende auf Basis eines im Vorfeld mit der oder dem Verantwortlichen im Studiengang vereinbarten Learning Agreements erbringen, anerkannt. Näheres bestimmt die fachspezifische Prüfungsordnung. Sofern die Bewertungen der an der ausländischen Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen in die Gesamtnote der Bachelor- oder Masterprüfung eingehen, erfolgt die Umrechnung ausländischer Bewertungen nach Maßgabe der für Auslandsangelegenheiten zuständigen Stelle der Hochschule.

(4) Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung dies vorsieht, können die im Rahmen des Auslandsstudiums erworbenen Prüfungsleistungen und erbrachten Studienleistungen als praktische Studienphase oder als Teil der praktischen Studienphase anerkannt werden, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen gemäß den Kriterien der Partnerhochschulen bestanden sind und die festgelegte Mindestleistungspunktezahl umfassen.

(5) § 9 bleibt unberührt.

§ 18 Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit)

(1) Die Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, die erworbenen wissenschaftlichen Methoden und Fachkenntnisse anzuwenden und innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Fachproblem selbstständig zu bearbeiten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann festlegen, dass die Abschlussarbeit in Kooperation mit einem Unternehmen, einer Kammer oder einem Verband im In- oder Ausland zu verfassen ist.

(2) Die Studierenden sollen sich in der Regel in dem in der fachspezifischen Prüfungsordnung angegebenen Semester zur Abschlussarbeit anmelden. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Meldung zwei Monate nach Abschluss aller sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen erfolgen muss. In diesem Fall gilt die Abschlussarbeit als erstmals nicht bestanden, wenn die Meldefrist um zwei Semester versäumt wird; für die Wiederholung gelten die Fristen gemäß Absatz 12. Der zuständige Prüfungsausschuss kann feste Meldetermine im Semester vorsehen; diese sind mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu geben. Zur Abschlussarbeit wird zugelassen, wer die nach der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Leistungspunktezahl erworben hat; § 20 Abs. 5 gilt entsprechend. In besonders begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss, abweichend von der Regelung nach Satz 5, eine Zulassung zur Abschlussarbeit beschließen.

(3) Die Betreuung der Abschlussarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 übernommen. Soll die Abschlussarbeit in einer nicht dem jeweiligen Studiengang angehörenden Einrichtung angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses.

(4) Das vorläufige Arbeitsthema der Abschlussarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren. Die Anmeldung zur Abschlussarbeit erfolgt bei der Prüfungsverwaltung über ein hierfür von dieser zur Verfügung gestelltes Formular. Auf diesem Formular werden insbesondere das vorläufige Arbeitsthema und die Bearbeitungszeit vermerkt. Ferner erfolgt auf dem Formular eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers sowie des Prüfungsausschusses. Durch die Bestätigung der Anmeldung zur Abschlussarbeit durch den Prüfungsausschuss wird die entsprechende Betreuerin oder der Betreuer gleichzeitig zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter bestellt. Findet die Studentin oder der Student keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für eine Bachelor- oder Masterarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist bei der Prüfungsverwaltung aktenkundig zu machen. In dualen Studiengängen kann die fachspezifische Prüfungsordnung festlegen, dass die Themenstellung in der Regel gemeinsam von der Hochschule und dem Verbundpartner festzulegen ist. In diesem Fall begleitet der Verbundpartner die Studentin oder den Studenten während der Erstellung der Abschlussarbeit. Die Bewertung der Abschlussarbeit erfolgt durch die Prüfungsberechtigten der Hochschule.

(5) Der Arbeitsaufwand für die Anfertigung der Abschlussarbeit beträgt nach näherer Regelung in der fachspezifischen Prüfungsordnung:

a) in Bachelorstudiengängen 6 bis 12 Leistungspunkte

b) in Masterstudiengängen 15 bis 30 Leistungspunkte.

Sofern ein Abschlusskolloquium (§ 19) zur Abschlussarbeit vorgesehen ist und der ungefähre Zeitaufwand gemäß § 4 Abs. 2, der für die Prüfungsvorbereitung und das Ablegen des Kolloquiums notwendig ist, nicht getrennt in Leistungspunkten ausgewiesen wird, können in Bachelorstudiengängen für Abschlussarbeiten bis zu 15 Leistungspunkte vergeben werden.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit ist in der fachspezifische Prüfungsordnung geregelt; sie beträgt bei Bachelorstudiengängen bis maximal drei Monate, wenn zeitgleich weitere Lehrveranstaltungen vorgesehen sind, und bei Masterstudiengängen bis maximal sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu stellen, dass die vorgegebene Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. In besonderen Fällen kann auf schriftlichen Antrag der Studentin oder des Studenten der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit in Bachelorstudiengängen um maximal sechs Wochen, in Masterstudiengängen um maximal zehn Wochen angemessen verlängern. In weiterbildenden Masterstudiengängen, die berufsbegleitend absolviert werden, können abweichende Verlängerungsregelungen in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. Das Thema der Abschlussarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Verbuchung eines Fehlversuchs zurückgegeben werden; Satz 6 bleibt hiervon unberührt. Die Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit ohne Verbuchung eines Fehlversuchs nach erfolgter Anmeldung gemäß Absatz 4 und vor Beginn der Bearbeitungszeit bedarf eines begründeten Antrags, der an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen ist. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu vereinbaren; Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.

(7) Die Abschlussarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache angefertigt. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Abschlussarbeit in englischer Sprache anzufertigen ist. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag einer Studentin oder eines Studenten die Abschlussarbeit auch mit Zustimmung der Betreuerin oder dem Betreuer in einer Fremdsprache angefertigt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständigen Prüfungsausschuss. Der Antrag auf Anfertigung der Abschlussarbeit in einer Fremdsprache ist zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers im Rahmen der Meldung zur Abschlussarbeit gemäß Absatz 2 vorzulegen.

(8) Die Abschlussarbeit kann, sofern die Betreuerin oder der Betreuer dem zustimmt, auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(9) Die Studentin oder der Student reicht die Abschlussarbeit fristgemäß bei der Prüfungsverwaltung der Hochschule Worms in elektronischer Form ein. Die zusätzliche Abgabe der Abschlussarbeit bei der Betreuerin oder dem Betreuer in schriftlicher Ausfertigung und gebunden ist nach Vereinbarung möglich. Das Format muss den Vorgaben des zuständigen Prüfungsausschusses entsprechen. Wird die Arbeit gemäß Absatz 7 in einer Fremdsprache angefertigt, ist in der Regel eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen; in der fachspezifischen Prüfungsordnung kann Näheres zum Umfang der Zusammenfassung geregelt werden. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nach Absatz 6 nicht fristgerecht und in der geforderten Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(10) Die Abschlussarbeit wird der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung zugeleitet. Darüber hinaus wird die Abschlussarbeit in der Regel einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 zur Zweitbewertung zugleitet. Sie oder er ist zuvor vom zuständigen Prüfungsausschuss als Zweitprüferin oder Zweitprüfer zu bestellen. Mindestens eine oder einer der Gutachtenden soll Professorin oder Professor des gewählten Studiengangs der Hochschule Worms sein.

(11) Die vorgelegte Abschlussarbeit ist von den Gutachterinnen und Gutachtern gemäß den Vorgaben des § 21 zu bewerten und jeweils ein schriftliches Gutachten in deutscher Sprache zu erstellen; in englischsprachigen Studiengängen sind Gutachten in englischer Sprache zulässig. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. In der Regel ist die Abschlussarbeit innerhalb von acht Wochen zu bewerten.

(12) Die Abschlussarbeit ist nicht bestanden, wenn die Note nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Sie kann einmal wiederholt werden. Der zuständige Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Studentin oder der Student innerhalb von acht Wochen nach entsprechender Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen ein neues Thema für eine Abschlussarbeit erhält. Eine Rückgabe des Themas in der in Absatz 6 Satz 5 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Studentin oder der Student bei der ersten Anfertigung ihrer oder seiner Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

§ 19 Abschlusskolloquium

(1) Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung ein Abschlusskolloquium vorsieht, sind die nachfolgenden Bestimmungen hierauf anzuwenden.

(2) Die Studentin oder der Student gilt als zum Abschlusskolloquium zugelassen, wenn die Abschlussarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet ist; § 20 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Kolloquium soll in der Regel acht Wochen nach Bekanntgabe der Note stattfinden. Ausnahmen können in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt werden. Der Termin für das Abschlusskolloquium kann in Abweichung zu den Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 4 von der Betreuerin oder dem Betreuer festgelegt werden; sonst erfolgt dies durch den Prüfungsausschuss. Der Termin ist der Studentin oder dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung; es wird von mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. In der Regel sollte eine oder einer der Prüfenden die Betreuerin oder der Betreuer der Abschlussarbeit sein. Für die Bewertung und Bekanntgabe der Note gilt § 12 Abs. 2, für die erforderliche Niederschrift gilt § 12 Abs. 3, für die Möglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten und anderer Personen zur Anwesenheit gilt § 12 Abs. 4 und 5 und für die Durchführung als mündliche Fernprüfung gilt § 12 Abs. 6 entsprechend.

(4) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Studentin oder der Student dazu befähigt ist, wissenschaftliche Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der Abschlussarbeit fachwissenschaftlich darzustellen und zu diskutieren. Das Kolloquium besteht aus einer Präsentation der Abschlussarbeit durch die Studentin oder den Studenten und einer anschließenden Diskussion. Die Dauer des Kolloquiums ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

(5) Das Abschlusskolloquium ist nicht bestanden, wenn es schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Wird das Abschlusskolloquium nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Im Einverständnis mit der Studentin oder dem Studenten ist eine Wiederholung bereits nach einer Woche möglich, sie muss jedoch spätestens nach acht Wochen stattfinden; Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(6) Die Gesamtnote für die Abschlussarbeit setzt sich nach näherer Bestimmung in der fachspezifischen Prüfungsordnung aus der Note für die schriftliche Abschlussarbeit gemäß § 18 Abs. 11 und der Note für das Abschlusskolloquium zusammen. Die Abschlussarbeit ist abweichend von § 18 Abs. 12 Satz 1 nur bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren zu Prüfungen, Fristen

(1) An der Hochschule Worms gibt es An- und Abmeldetermine, die den Studierenden in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Die Studierenden haben sich zu jeder Prüfungsleistung über das Online-Portal der Hochschule gemäß § 30 innerhalb des Anmeldezeitraums anzumelden (Anmeldung). Davon ausgenommen können die praktische Studienphase, das Auslandssemester, Modulprüfungen gemäß § 14 sowie die Abschlussarbeit ggf. mit Kolloquium sein, die in diesem Fall direkt über den Studiengang angemeldet werden.

(1a) Die Studierenden können eine Anmeldung zur Prüfung innerhalb eines festgelegten Abmeldezeitraums regulär zurücknehmen (Abmeldung); danach ist die Anmeldung verbindlich; § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. Eine solche Abmeldung ist nicht möglich, wenn ihr Fristen nach dieser Ordnung entgegenstehen. Die Abmeldung hat innerhalb der Abmeldefrist über das Online-Portal der Hochschule gemäß § 30 zu erfolgen. Nach Ablauf der An- und Abmeldefrist ist ein Rücktritt nur noch in begründeten Einzelfällen möglich; insbesondere bei nachgewiesener Erkrankung, nachzuweisendem Fachwechsel, nachzuweisender Exmatrikulation oder nachzuweisendem Hochschulwechsel.

(2) Die Zulassung zu Modulprüfungen kann in begründeten Einzelfällen vom Erbringen von Studienleistungen bzw. anderer Modulprüfungen abhängig gemacht werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung angegeben.

(3) Die Zulassung zur praktischen Studienphase gemäß § 16 Abs. 2, zum Auslandssemester gemäß § 17, zur Abschlussarbeit gemäß § 18 Abs. 2 und zum Abschlusskolloquium gemäß § 19 Abs. 2 ist nach näherer Bestimmung in den fachspezifischen Prüfungsordnungen an fachliche Voraussetzungen gebunden.

(4) § 6 Abs. 9 gilt entsprechend; sofern sich nicht bereits die entsprechenden Unterlagen an der Hochschule Worms befinden, sind sie dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(5) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn

  1. der Antrag auf Zulassung nicht fristgemäß vorgelegt wurde, oder
  2. die Unterlagen gemäß Absatz 5 unvollständig sind, oder
  3. die fachlichen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
  4. die Studentin oder der Student nicht in dem entsprechenden Studiengang an der Hochschule Worms eingeschrieben ist, oder
  5. die Studentin oder der Student an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt auch für andere Studiengänge, sofern die Prüfung gleichwertig ist, oder

  6. die Studentin oder der Student wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 22 Abs. 2 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlich sind.

Wird die Zulassung zur Prüfung aufgrund der Nr. 5 oder 6 abgelehnt, ist die Einschreibung in den Studiengang aufzuheben.

(6) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks, oder
  2. durch Krankheit, eine Behinderung, chronische Erkrankung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, oder
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen, oder
  4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, oder
  5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der fachspezifischen Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
  6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden, dualen oder weiterbildenden Studiums.

Die Pflicht zum Erbringen der Nachweise nach Satz 1 obliegt den Studierenden.

§ 21 Bewertungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und benoteten Studienleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1

sehr gut

eine hervorragende Leistung

2

gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3

befriedigend

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die dem Modul zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die abschließende Modulprüfung mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Note der Modulprüfung. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede Prüfungsleistung bestanden sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich als ein nach Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann in begründeten Einzelfällen eine andere Art der Berechnung der Modulnote vorsehen.

(3) Die Note der Modulprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt

bis 1,5 einschließlich

sehr gut,

bei einem Durchschnitt

über 1,5 bis 2,5 einschließlich

gut,

bei einem Durchschnitt

über 2,5 bis 3,5 einschließlich

befriedigend,

bei einem Durchschnitt

über 3,5 bis 4,0 einschließlich

ausreichend,

bei einem Durchschnitt

über 4,0

nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Weichen die Noten einer schriftlichen Prüfungsleistung im Falle der Bestellung einer oder eines zweiten Prüfenden bei der Bewertung der letzten Wiederholungsprüfung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 oder bei der Bewertung der Abschlussarbeit durch zwei Prüfende um bis zu eine volle Note (≤ 1,0) voneinander ab, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen. Gehen die Noten um mehr als eine volle Note (> 1,0) auseinander oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0) und die andere mindestens „ausreichend“ (4,0), bestimmt die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Note errechnet sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass auf die Bestellung einer dritten Prüferin oder eines dritten Prüfers verzichtet wird oder die Bewertung der oder des dritten Prüfenden die alleinige Note darstellt; diese oder dieser kann sich für eine der beiden bisherigen Noten oder eine dazwischenliegende Note entscheiden. §12 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können mit Ausnahme der Bachelor- oder Masterarbeit und des Abschlusskolloquiums, zweimal wiederholt werden. Bei kumulativen Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) sind nur die nicht bestanden Teilprüfungen zu wiederholen.

(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in dem gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen eines anderen Studienganges an einer Hochschule, die denen im gewählten Studiengang im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige Anforderungen gestellt wurden.

(3) Die Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgt bei Modulprüfungen im Falle des ersten und zweiten Nichtbestehens gemäß § 30 Abs. 2; im Falle des endgültigen Nichtbestehens zusätzlich gemäß § 24 Abs. 3. Ist die Abschlussarbeit oder das  Abschlusskolloquium schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, so erteilt die Prüfungsverwaltung der Studentin oder dem Studenten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(4) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung erfolgt zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist verpflichtend. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch die Studierenden selbst innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß § 20 Abs. 1. Ergänzend hierzu führt die Hochschule Anmeldungen zu Wiederholungsprüfungen durch (Serviceanmeldung), ein Rücktritt ist nicht möglich; davon ausgenommen sind die praktische Studienphase und das Auslandssemester. Die Serviceanmeldung ist für die Studentin oder den Studenten im Online-Portal gemäß § 30 ersichtlich. Nimmt die Studentin oder der Student an der Wiederholungsprüfung nicht teil, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. § 20 Abs. 6 und § 23 gelten entsprechend. Sofern in einem Studiengang gemäß § 15 Abs. 3 keine Fortsetzungspflicht in Wahlpflichtmodulen besteht, hat sich die Studentin oder der Student nach der Serviceanmeldung zur Absprache der Modalitäten der Wiederholungsprüfung mit der Prüfungsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(5) Für die Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit und des Abschlusskolloquiums wird auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 12 und des § 19 Abs. 5 hingewiesen.

(6) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist ausgeschlossen.

§ 23 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der Student zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfungsleistung ohne triftige Gründe von der Prüfungsleistung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfungsleistung geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungsverwaltung unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin der Prüfungsverwaltung vorzulegen. Die Prüfungsverwaltung stellt hierfür ein entsprechendes Formular zur Verfügung, welches zu verwenden ist. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden. Der Krankheit der Studentin oder des Studenten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.

(3) Werden die Gründe nach Absatz 2 anerkannt, wird der entsprechende Versuch in der Prüfungsleistung nicht gewertet und die oder der Studierende hat sich nach Wegfall der Gründe innerhalb der Frist zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzumelden. Erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, wird diese durch die Hochschule durchgeführt.

(4) Stört eine Studentin oder ein Student den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, kann sie oder er von der Prüferin oder dem Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) absolviert.

(5) Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder erweist sich eine Erklärung gemäß Absatz 6 als unwahr, gilt die betreffende Prüfungsleistung in der Regel als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(6) Bei schriftlichen Arbeiten (Haus- oder Seminararbeiten, Take-Home-Prüfungen, Projektarbeiten und Ausarbeitungen) gemäß § 14 sowie bei der Bachelor- und Masterarbeit gemäß § 18 hat die Studentin oder der Student bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden.

(7) Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 sind der Studentin oder dem Studenten vom Prüfungsausschuss auf dem Weg über die Prüfungsverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der betroffenen Studentin oder dem betroffenen Studenten ist vor der Entscheidungsfindung durch den zuständigen Prüfungsausschuss die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Sachverhaltsdarstellung zu geben.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 gelten für Studienleistungen entsprechend.

§ 24 Bestehen, Nichtbestehen

(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Leistungen nach § 3 Abs. 1 erfolgreich erbracht sind und bei Benotung mit mindestens ausreichend "(4,0)“ bewertet wurden.

(2) Kann eine Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortführung des Studiums in dem gewählten Studiengang nicht mehr möglich. Eine Wiedereinschreibung (Rückmeldung) in den gewählten Studiengang wird versagt.

(3) Ist die Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt die Prüfungsverwaltung der Hochschule der Studentin oder dem Studenten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über endgültig nicht bestandene Bachelor- oder Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Haben Studierende die Bachelor- oder Masterprüfung nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

§ 25 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Aus dem nach Anzahl der jeweiligen Leistungspunkte gewichteten Mittel der Noten aller Modulprüfungen einschließlich der Note für die Bachelor- oder Masterarbeit wird die Gesamtnote gebildet. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note für die Bachelor- oder Masterarbeit doppelt gewichtet wird. Sofern im Studiengang ein Wahlpflichtbereich vorgesehen ist, kann die fachspezifische Prüfungsordnung spezielle Regelungen vorsehen, wie dieser in die Gesamtnote eingeht. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Unbenotete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil „Mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(2) Über die bestandene Bachelor-oder Masterprüfung wird ein Zeugnis in deutscher und auf Antrag in englischer Sprache ausgestellt.

Das Zeugnis enthält:

  • Thema und Note der Bachelor- oder Masterarbeit,
  • Noten aller Prüfungsleistungen / Module (Einzelausweis),
  • Gesamtnote.

Auf Antrag einer Studentin oder eines Studenten wird die bis zum Abschluss der Bachelor- oder Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(3) Im Zeugnis wird zusätzlich zu der Gesamtnote die entsprechende ECTS-Einstufungstabelle entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System dargestellt, sofern die hierzu erforderlichen Daten vorliegen. Bei Nichtvorliegen der erforderlichen Daten wird auf die Einstufungstabelle verzichtet.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Studentin oder der Student die letzte Leistung erbracht hat. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und wird mit dem Siegel des Landes versehen.

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Studentin oder dem Studenten eine Urkunde ausgehändigt, welche die Verleihung des in der fachspezifischen Prüfungsordnung angegebenen Grades beurkundet. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule Worms unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.

(6) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma-Supplement Modell“ der Europäischen Union/Europarat/UNESCO in englischer und deutscher Sprache aus. Es enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.

§ 26 Wahlmodule/Zusatzfächer

(1) Studierende können sich nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen/Fächern einer Prüfung unterziehen. Erbrachte zusätzliche, nicht verpflichtend vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag in geeigneter Weise bescheinigt; solche Leistungen werden nicht auf die Gesamtnote angerechnet. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Näheres festlegen.

(2) In Modulen mit beschränkter Platzzahl werden Studierende, die das Modul als Zusatzfach absolvieren möchten, nachrangig zugelassen.

§ 27 Ungültigkeit der Bachelor-und Masterprüfung

(1) Hat die Studentin oder der Student bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der zuständige Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Studentin oder der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studentin oder der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Studentin oder der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

(3) Der betroffenen Studentin oder dem betroffenen Studenten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelor- oder Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

III. Schlussbestimmungen

§ 28 Widerspruch

(1) Gegen Prüfungsentscheidungen kann fristgerecht nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Prüfungsverwaltung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Bei Widersprüchen, die sich gegen eine Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers handeln, wird deren oder dessen Stellungnahme eingeholt.

(2) Prüfungsunterlagen werden, soweit dem Prüfungsergebnis nicht widersprochen wird, zwei Jahre bis nach Abschluss der Bachelor- oder Masterprüfung aufbewahrt. Soweit dem Prüfungsergebnis widersprochen wurde, müssen Prüfungsunterlagen über den in Satz 1 genannten Zeitraum aufbewahrt werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

§ 29 Informationsrecht der Studierenden

(1) Die Studentin oder der Student kann sich vor Abschluss der Bachelor- oder Masterprüfung über Ergebnisse (Noten) ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen informieren.

(2) Eine Einsichtnahme der Studentin oder des Studenten in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsleistungen nach einer abgelegten Prüfung ist in der Regel im Rahmen eines Sammeltermins im Semester im Fachbereich möglich. Die Einsichtstermine werden rechtzeitig bekannt gemacht. Nach dem Sammeltermin wird eine Einsichtnahme auf schriftlichen Antrag im Fachbereich innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der jeweiligen Prüfung gewährt. Der Fachbereich kann andere Formen der Einsichtnahme festlegen. Der Ort, die Zeit und die Form der Einsichtnahme werden vom Fachbereich rechtzeitig bekannt gegeben. Bei der Einsichtnahme in Klausuren können unter Aufsicht Notizen angefertigt werden, Kopien und Fotografien sind nicht zulässig.

(3) Der Studentin oder dem Studenten wird innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der jeweiligen Prüfung auf schriftlichen Antrag bei der Prüfungsverwaltung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten und die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Einsichtnahme ist auch bei noch nicht abgeschlossener Bachelor- oder Masterprüfung möglich.

§ 30 Prüfungsverwaltungssystem

(1) Die Studierenden nutzen in eigener Verantwortung bestehende Onlinezugänge zu dem elektronischen Prüfungsverwaltungssystem, mit dem die Prüfungsdaten, die An- und Abmeldung zu Modulprüfungen sowie die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungsentscheidungen elektronisch verwaltet werden; die Hochschule kann nähere Regeln zur Durchführung des Verfahrens erlassen. Die Hochschule Worms kann vorsehen, dass die Vorlage von in dieser Ordnung vorgesehenen Dokumenten in elektronischer Form erfolgt.

(2) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Möglichkeit über das elektronische Prüfungsverwaltungssystem. Die Studierenden sind zur Nutzung des Prüfungsverwaltungssystems verpflichtet. Die Bewertung gilt spätestens zwei Wochen nach Einstellung der Bewertung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem oder nach Aushang als bekannt gegeben, sofern der Studierende oder dem Studierenden das Ergebnis nicht nachweislich schon zuvor zur Kenntnis gelangt ist. Über die Einstellung von Prüfungsergebnissen in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem werden die Studierenden ortsüblich informiert. Auf § 22 Abs. 3 wird verwiesen.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die Richtigkeit der Einträge im Prüfungsverwaltungssystem im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig zu prüfen; Übertragungsfehler sollen sofort der Prüfungsverwaltung angezeigt werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese [Ordnung zur Änderung der] Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Worms tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Wormser Hochschulanzeiger in Kraft.

Worms, 27.04.2023


Gez.
Prof. Dr. Jens Hermsdorf
Präsident der Hochschule Worms


Gliederung der fachspezifischen Prüfungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Akademischer Grad

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfende

§ 6 Wahlpflichtfächer und -bereiche, Qualifikationsschwerpunkte, Spezialisierungen

§ 7 Praktische Studienphase

§ 8 Auslandssemester

§ 9 Schriftliche Abschlussarbeit

§ 10 Abschlusskolloquium

§ 11 Bewertung und Bildung der Gesamtnote

§ 12 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Anlage Curriculum: Prüfungsgebiete, Prüfungsart, Prüfungsdauer, Module, Studienverlauf und Studienleistungen