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Bitte beachten Sie, dass die hier veröffentlichten Lesefassungen der Prüfungsordnungen rechtlich nicht bindend sind.

Verbindlich sind nur die Versionen, die im Hochschulanzeiger veröffentlicht wurden.

Stand

Nicht aktuell!

Achtung, diese Lesefassung ist nicht ganz aktuell - es fehlt:

Fachspezifische Prüfungsordnung für den

Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik

des Fachbereichs Informatik

an der Hochschule Worms

- Nichtamtliche Lesefassung -

vom 06.05.2020

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 101, 103) BS 223-41, hat der Rat des Fachbereichs Informatik der Hochschule Worms am 15.01.2020 folgende [Änderung der] fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 09. Juli 2018 beschlossen. Diese Änderung hat der Präsident der Hochschule Worms mit Schreiben vom 06.05.2020 (AZ: 2020-05-06_Genehmigung_PO-divers.docx) genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 RPO)

Diese Ordnung regelt die Prüfung im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik. Sie gilt ergänzend zu der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Worms in der aktuell geltenden Fassung (im Folgenden RPO).

§ 2 Akademischer Grad (zu § 2 Abs. 7 RPO)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines "Bachelor of Science" (abgekürzt "B.Sc.").

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (zu § 5 RPO)

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt 6 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die praktische Studienphase (Praxissemester), die Anfertigung der Bachelorarbeit und das Abschlusskolloquium.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erreichen.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 92 Semesterwochenstunden.

(4) Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik entspricht ein Leistungspunkt einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 25 Arbeitsstunden. Module, die aus anderen Studiengängen importiert werden, können von dieser Festlegung abweichen. Abweichungen sind im Modulhandbuch gekennzeichnet.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen (zu § 6 RPO)

Es bestehen keine weiteren Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 RPO.

§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfende (zu §§ 7 und 8 RPO)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan des Fachbereichs, zugleich als Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds,
  3. drei weitere Professorinnen oder Professoren,
  4. ein studentisches Mitglied des Fachbereichs und
  5. ein Mitglied der Gruppe gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 HochSchG.

(2) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

§ 6 Qualifikationsschwerpunkte, Wahlpflichtbereich (zu § 15 RPO)

(1) Als Qualifikationsschwerpunkt müssen die Studierenden 3 Module im Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten erbringen. Die wählbaren Qualifikationsschwerpunkte sind im Anhang A ausgewiesen. Die Liste der dem Qualifikationsschwerpunkt jeweils zugeordneten Module wird spätestens jeweils zum Vorlesungsbeginn vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Es muss mindestens ein Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen werden.

(2) Die Wahl der Qualifikationsschwerpunkte erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen ab dem 3. Semester. Die oder der Studierende stellt einen Antrag, welcher Qualifikationsschwerpunkt als solcher im Zeugnis genannt werden soll.

(3) Im Bachelorstudiengang ist ein Wahlpflichtbereich vorgesehen; die dem Wahlpflichtbereich zugehörigen Wahlpflichtmodule können semesterweise variieren und werden gemäß § 15 Abs. 2 RPO bekanntgegeben.

(4) Im Wahlpflichtbereich müssen Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 12 Leistungspunkten erbracht werden. Die Anzahl der zu erbringenden Wahlpflichtmodule richtet sich nach den jeweils den Modulen zugeordneten Leistungspunkten.

(5) Die Wahl der Wahlpflichtmodule erfolgt durch die reguläre Anmeldung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Die Anmeldung ist verbindlich.

(6) Module aus den Qualifikationsschwerpunkten können als Wahlmodule belegt werden, wenn sie nicht für den Abschluss des Qualifikationsschwerpunkts, welcher im Zeugnis ausgewiesen wird, benötigt werden.

(7) Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 RPO besteht in allen Modulen des Qualifikationsschwerpunktes und des Wahlpflichtbereiches Fortsetzungspflicht. Sofern ein Qualifikationsschwerpunkt abgeschlossen und im Wahlpflichtbereich die erforderliche Leistungspunktezahl gemäß Absatz 4 erbracht wurden, wirkt sich ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung im Bereich der Qualifikationsschwerpunkte bzw. des Wahlpflichtbereichs nicht mehr auf den Prüfungsanspruch der Bachelorprüfung aus.

§ 7 Praktische Studienphase – Praxissemester (zu § 16 RPO)

(1) Das 5. Semester ist als Praxissemester ausgestaltet. Es umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen. Dies entspricht 30 Leistungspunkten. Das Praxissemester kann auch in zwei Teilen von mindestens 10 Wochen absolviert werden, die jeweils einen Umfang von 15 Leistungspunkten umfassen; auch eine Kombination eines Praxissemesters und eines Auslandsstudiums mit jeweils 15 Leistungspunkten ist möglich.

(2) Zum Praxissemester kann nur zugelassen werden, wer die Pflichtmodule der ersten zwei Semester erfolgreich abgelegt und mindestens 90 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat.

(3) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für das Praxissemester ist die aktive Teilnahme gemäß Absatz 6 sowie das Bestehen der Studienleistung gemäß Absatz 4 und 5.

(4) Über das Praxissemester ist von der oder dem Studierenden ein Abschlussbericht zu erstellen. Sofern das Praxissemester in zwei Teilen absolviert wird, muss für jeden Teil ein Abschlussbericht angefertigt werden.

(5) Der Abschlussbericht ist von der betreuenden Person an der Hochschule in der Regel innerhalb von sechs Wochen zu bewerten. Die Bewertung lautet nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und geht nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein.

(6) Die Teilnahme am Praxissemester ist vom Praktikumsgeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss die Bezeichnung der Einrichtung, Angaben zur Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer) sowie die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.

(7) Das Praxissemester kann durch ein Auslandssemester gemäß § 8 ersetzt werden.

(8) Wird der Abschlussbericht mit nicht bestanden bewertet, muss nur der Abschlussbericht wiederholt werden.

(9) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 8 Auslandssemester (zu § 17 RPO)

(1) Alternativ zum Praxissemester kann ein Auslandsstudium durchgeführt werden, in dem fachbezogene Module im Umfang von 30 Leistungspunkten belegt werden. Im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes ist ein Learning Agreement abzustimmen. Die im Rahmen des Auslandssemesters erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule werden gemäß § 17 Abs. 3 RPO ohne Benotung anerkannt.

(2) Zum Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer die Pflichtmodule der ersten zwei Semester erfolgreich abgelegt und mindestens 90 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat.

(3) Sofern nur ein Teil des Praxissemesters durch ein Auslandsstudium ersetzt werden soll, müssen im Auslandsstudium 15 Leistungspunkte erbracht werden.

§ 9 Bachelorarbeit (zu § 18 RPO)

(1) Die Meldung zur Bachelorarbeit erfolgt in der Regel im 6. Semester.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer die Pflichtmodule der ersten zwei Semester erfolgreich abgelegt und mindestens 120 Leistungspunkte aus abgeschlossenen Modulen des Bachelorstudiums gemäß Anhang A erreicht hat.

(3) Für die Anfertigung der Bachelorarbeit einschließlich des Ablegen des Abschlusskolloquiums werden 12 Leistungspunkte vergeben. Die Arbeit ist innerhalb eines Bearbeitungszeitraums von drei Monaten zu erstellen und abzugeben.

(4) Die Bachelorarbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

§ 10 Abschlusskolloquium (zu § 19 RPO)

(1) Die Bachelorarbeit ist im Rahmen eines Abschlusskolloquiums mit einer maximalen Dauer von 30 Minuten nach Maßgabe des § 19 RPO zu verteidigen. Die Präsentation der Bachelorarbeit durch die Studierenden soll dabei 20 Minuten nicht überschreiten.

(2) Das Abschlusskolloquium geht als mündliche Prüfung mit einem Gewicht von 2 Leistungspunkten in die Gesamtnote der Bachelorarbeit ein.

(3) Bei Nichtbestehen ist das Abschlusskolloquium frühestens nach drei Wochen spätestens nach acht Wochen zu wiederholen. Im Einverständnis mit der oder dem Studierenden ist eine frühere Wiederholung möglich.

§ 11 Bewertung und Bildung der Gesamtnote (zu §§ 21 und 25 RPO)

(1) Die Gesamtnote wird entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 RPO gebildet; die Note für das Modul Bachelorarbeit mit Abschlusskolloquium wird dabei doppelt gewichtet.

(2) Im Wahlpflichtbereich gemäß § 6 werden die besten Modulnoten eingerechnet bis zu der Anzahl von Modulen, deren Leistungspunkte in Summe der erforderlichen Leistungspunktezahl gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder sie erstmalig übersteigen. Falls die erforderliche Leistungspunktezahl überschritten wird, muss ein Modul auf Antrag beim Prüfungsausschuss so gekürzt werden, dass der Umfang der Wahlpflichtmodule genau dem Wert nach § 6 Abs. 4 entspricht.

§ 12 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Informatik an der Hochschule Worms tritt zum Wintersemester 2018/2019 unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 in Kraft. Sie wird im Wormser Hochschulanzeiger veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 20.10.2011 außer Kraft.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/2019 bereits in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Worms eingeschrieben waren, können wählen, ob sie ihr Studium nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ordnung oder der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 20.10.2011 fortführen wollen. Das Wahlrecht ist schriftlich bis zum 15.01. bei Wechsel zum folgenden Sommersemester oder bis zum 15.07. bei Wechsel zum folgenden Wintersemester gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erklären (Ausschlussfrist). Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht ist unwiderruflich. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, wird das Studium nach der bisherigen Prüfungsordnung fortgesetzt.

(3) Das Recht nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 20.10.2011 geprüft zu werden, kann längstens bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 ausgeübt werden. Danach muss die Prüfung nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ordnung abgelegt werden. § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden.

Worms, den 09. Juli 2018

Der Dekan

des Fachbereichs Informatik

der Hochschule Worms

Prof. Dr. Bernd Ruhland

Anhang A: Curriculum Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik



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